1 Gesetzliche Grundlage

 

Rz. 1

Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht v. 21.12.2019 werden m. W. z. Vz 2021 steuerliche Anpassungen für Stpfl., die einen langen Arbeitsweg von 21 Kilometer und mehr haben (Fernpendler), durch Einführung einer erhöhten Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer und einer Mobilitätsprämie vorgenommen (§ 101 EStG Rz. 1ff.).[1]

[1] BGBl I 2019, 2886.

2 Anspruchsberechtigte

 

Rz. 2

Grundsätzlich sind alle unbeschränkt und beschränkt Stpfl. zur Beantragung der Mobilitätsprämie berechtigt. Unter Berücksichtigung der §§ 101 S. 1 i. V. m. 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG sind dies grundsätzlich nur diejenigen, deren Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstelle oder der wöchentlichen Familienheimfahrt über 20 Kilometer beträgt.

3 Begrenzung der Anspruchsberechtigung

 

Rz. 3

Die Anspruchsberechtigung ist nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG auf den Grundfreibetrag des zu versteuernden Einkommens begrenzt. Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) können nur berücksichtigt werden, sofern sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. S. d. § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG übersteigen. Werbungskosten, die höher als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG sind, sind vom Stpfl. geltend zu machen, sofern der Betrag 4.500 EUR nicht übersteigt (vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG), oder der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.[1]

[1] BT-Drs. 19/14338, 24f.; BR-Drs. 514/19, 22f.

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