Rz. 9

Juristische Personen, also Gebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit, sind keine natürlichen Personen und daher nicht ESt-Subjekte. Sie fallen nach § 1 KStG unter das KStG (KSt-Subjekte). Die einzelnen inländischen Körperschaften sind in § 1 Abs. 1 KStG aufgeführt.[1] Ob eine juristische Person vorliegt, richtet sich nach den jeweiligen zivilrechtlichen Vorschriften. Auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise ändert nichts daran, dass die Rechtsform für die Frage, ob es sich um ein ESt- oder KSt-Subjekt handelt, präjudiziell und bindend ist. Deshalb ist eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft, die wirtschaftlich und in ihrer Funktion einem Einzelunternehmen gleicht, trotzdem Kapitalgesellschaft und als solche zu besteuern. Ein Durchgriff durch die juristische Person und unmittelbare Erfassung der Besteuerungsgrundlagen bei dem Gesellschafter ist unter keinen Umständen zulässig.

Bei dem Gesellschafter können nur die ihm von der Körperschaft zufließenden Beträge (Gewinnausschüttungen) steuerlich erfasst werden. Es handelt sich dann nicht um Besteuerungsgrundlagen der Gesellschaft, sondern um eigene Besteuerungsgrundlagen des Gesellschafters.

Die Qualifikation der Körperschaft als KSt-Subjekt gilt bereits für Vorgesellschaften (Gründungsgesellschaften), wenn sie später als juristische Person zum Entstehen kommen.[2] Anders ist dies für Vorgründungsgesellschaften zu sehen. Diese Gesellschaft ist eine Personengesellschaft, solange der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung für die juristische Person nicht abgeschlossen ist. Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung entsteht die Vorgesellschaft. Nach Eintragung in das Handelsregister erhält die eigentliche Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit. Die Gesellschaft ist dann mit der Vorgesellschaft als einheitliches KSt-Subjekt anzusehen.

Zu verselbstständigten Vermögensmassen als KSt-Subjekt[3]

[1] Klein, in H/H/R, EStG/KStG, § 1 KStG Rz. 35ff.
[3] Drüen, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 1 KStG Rz. 5ff.

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