Die freigestellten Kapitalerträge werden vom Abzugsverpflichteten dem BZSt gemeldet.[1] Somit kann die Finanzverwaltung die erteilten Freistellungsaufträge überprüfen.

Das BZSt darf den Sozialleistungsträgern diese Daten mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder der Betroffene zustimmt.[2]

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