Zusammenfassung

 
Begriff

Mit einem Freistellungsauftrag können Kapitalerträge bis zur Höhe des gesetzlichen Sparer-Pauschbetrags[1] vom Steuerabzug freigestellt werden.[2] Der Freistellungsauftrag wird i.  d.  R. gegenüber einem inländischen Kreditinstitut erteilt.

Eine Freistellungserklärung[3] wird ebenfalls gegenüber einem inländischen Kreditinstitut abgegeben. Aufgrund dieser Erklärung wird für bestimmte Kapitalerträge im Falle von Betriebseinnahmen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kein Steuerabzug einbehalten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich geregelt sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Freistellungsauftrags in § 44a Abs. 2a EStG. Die Regelungen zum Sparer-Pauschbetrag finden sich in § 20 Abs. 9 EStG.

1 Freistellungsauftrag

1.1 Freizustellende Kapitalerträge

Kapitalerträge unterliegen ab 2009 regelmäßig dem Kapitalertragsteuerabzug i.  H.  v. 25 % (bis 2008 bestanden unterschiedliche Steuersätze).

Hierbei können Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 801 EUR durch einen Freistellungsauftrag vom Abzug freigestellt werden. Dieser "Freistellungsbetrag" entspricht dem Sparer-Pauschbetrag[1].

Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner[2], die zusammenveranlagt werden, verdoppelt sich dieser Betrag, sodass bei ihnen insgesamt Kapitalerträge von bis zu 1.602 EUR freigestellt werden können.

 
Hinweis

Sparer-Pauschbetrag nur gültig für Kapitaleinkünfte

Ein Freistellungsauftrag betrifft nur Kapitalerträge, soweit diese nicht anderen Einkunftsarten als § 20 EStG zuzurechnen sind.[3]

Ein Freistellungsauftrag wirkt für alle Kapitalerträge bei inländischen Kreditinstituten. Darüber hinaus können Erträge aus inländischen Genussrechten, stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen sowie Lebensversicherungserträge freigestellt werden. Für Arbeitnehmerbeteiligungen gelten Besonderheiten.[4]

1.2 Auftraggeber

Ein Freistellungsauftrag darf von unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen erteilt werden.[1] Beschränkt einkommensteuerpflichtige Personen dürfen keinen Freistellungsauftrag erteilen.

Sofern eine Körperschaft Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, kann auch diese einen Freistellungsauftrag erteilen.[2] Demgegenüber dürfen Körperschaften, die gewerbliche Einkünfte erzielen, und Personengesellschaften einen solchen nicht abgeben.[3]

1.3 Formelle Voraussetzungen

Freistellungsaufträge müssen nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilt (und geändert) werden, welches grundsätzlich unterschrieben werden muss. Eine Erteilung per Fax bzw. im elektronischen Verfahren (PIN/TAN-Verfahren) ist zulässig.[2]

 
Praxis-Tipp

Freibetrag auf mehrere Kreditinstitute aufsplitten

Es muss nicht immer das maximale Volumen freigestellt werden, vielmehr können auch mehrere Aufträge auf unterschiedliche Institute verteilt werden.

Wird im Laufe des Kalenderjahrs ein dem jeweiligen Kreditinstitut bereits erteilter Freistellungsauftrag geändert, handelt es sich insgesamt nur um einen Freistellungsauftrag. Freistellungsaufträge können nur mit Wirkung zum Kalenderjahresende befristet werden. Eine Herabsetzung bis zu dem im Kalenderjahr bereits ausgenutzten Betrag ist jedoch zulässig. Sofern ein Freistellungsauftrag im laufenden Jahr noch nicht genutzt wurde, kann er auch zum 1. Januar des laufenden Jahres widerrufen werden.

Eine Erhöhung des freizustellenden Betrags darf ebenso wie die erstmalige Erteilung eines Freistellungsauftrags nur mit Wirkung für das Kalenderjahr, in dem der Antrag geändert wird, und für spätere Kalenderjahre erfolgen. Eine Erhöhung des Volumens wirkt nur für das laufende Kalenderjahr bzw. für die Zukunft.[3]

 
Hinweis

Angabe der Identifikationsnummer ab 2011 Pflicht

Ab dem Jahr 2011 muss neben den allgemeinen persönlichen Angaben (Name, Geburtsdatum, Anschrift) auch die Identifikationsnummer angegeben werden. Die bis dahin erteilten Aufträge verlieren ab dem 1.1.2016 ihre Gültigkeit, sofern dem Kreditinstitut die Identifikationsnummer nicht bekannt ist.[4]

1.4 Besonderheiten bei Ehegatten

 
Hinweis

Eingetragene Lebenspartner

Die nachfolgend dargestellten Regelungen für Ehegatten gelten auch für eingetragene Lebenspartner.[1]

1.4.1 Einzelfreistellungsauftrag

Ehegatten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, haben ein ge­meinsames Freistellungsvolumen.[1] Sie können ab 2009 einen Einzel-Freistellungsauftrag für jeden Ehegatten oder einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen.[2] Werden Einzel-Freistellungsaufträge erteilt, können maximal jeweils 801 EUR freigestellt werden.

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