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Freistellungsauftrag/ Freistellungserklärung

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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Zusammenfassung

 
Begriff

Mit einem Freistellungsauftrag können Kapitalerträge bis zur Höhe des gesetzlichen Sparer-Pauschbetrags[1] vom Steuerabzug freigestellt werden.[2] Der Freistellungsauftrag wird i. d. R. gegenüber einem inländischen Kreditinstitut erteilt.

Eine Freistellungserklärung[3] wird ebenfalls gegenüber einem inländischen Kreditinstitut abgegeben. Aufgrund dieser Erklärung wird für bestimmte Kapitalerträge im Falle von Betriebseinnahmen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kein Steuerabzug einbehalten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich geregelt sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Freistellungsauftrags in § 44a Abs. 2a EStG. Die Regelungen zum Sparer-Pauschbetrag finden sich in § 20 Abs. 9 EStG.

[1] § 20 Abs. 9 EStG.
[2] § 44a EStG.
[3] § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG.

1 Freistellungsauftrag

1.1 Freizustellende Kapitalerträge

Kapitalerträge unterliegen ab 2009 regelmäßig dem Kapitalertragsteuerabzug i. H. v. 25 % (bis 2008 bestanden unterschiedliche Steuersätze).

Hierbei können Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 1.000 EUR (bis 2022: 801 EUR) durch einen Freistellungsauftrag vom Abzug freigestellt werden. Dieser "Freistellungsbetrag" entspricht dem Sparer-Pauschbetrag[1].

Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner[2], die zusammenveranlagt werden, verdoppelt sich dieser Betrag, sodass bei ihnen insgesamt Kapitalerträge von bis zu 2.000 EUR (bis 2022: 1.602 EUR) freigestellt werden können.

 
Hinweis

Sparer-Pauschbetrag nur gültig für Kapitaleinkünfte

Ein Freistellungsauftrag betrifft nur Kapitalerträge, soweit diese nicht anderen Einkunftsarten als § 20 EStG zuzurechnen sind.[3]

Ein Freistellungsauftrag wirkt für alle Kapitalerträge bei inländischen Kreditinstituten. Darüber hinaus können Erträge aus inländischen Genussrechten, stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen sowie Lebensversicherungs...

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