Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, können auch einen gemeinsamen Freistellungsauftrag abgeben. In diesem Falle beträgt der maximal freizustellende Kapitalertrag 1.602 EUR.

Der gemeinsame Freistellungsauftrag gilt sowohl für Einzel- als auch für Gemeinschaftskonten bzw. Depots der Ehegatten.

Für die Erteilung elektronischer Freistellungsaufträge gelten Besonderheiten.[1]

Im Jahr der Eheschließung können die Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen, wobei beim Freistellungsbetrag die bis zur Änderung freigestellten Kapitalerträge zu berücksichtigen sind. Eine rückwirkende Erstattung aufgrund eines gemeinsamen Freistellungsauftrags ist zulässig.

Im Jahr der Trennung steht den Ehegatten noch der gemeinsame Freistellungsbetrag zu; ab dem Folgejahr müssen Einzel-Freistellungsaufträge abgegeben werden.

Nach dem Tod eines Ehegatten entfällt die Wirkung des gemeinsamen Freistellungsauftrags für Gemeinschaftskonten und für Konten und Depots, die auf den verstorbenen Ehegatten lauten. Steht die alleinige Gläubigerstellung des verwitweten Ehegatten fest, kann der gemeinsame Freistellungsauftrag noch bis zum Jahresende weiter berücksichtigt werden. In dem auf das Todesjahr folgende Jahr kann nur noch ein Einzel-Freistellungsauftrag erteilt werden.[2]

 
Hinweis

Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung

Ab dem Jahr 2010 ist der Freistellungsauftrag auch Grundlage für die sog. ehegattenübergreifende Verlustverrechnung.[3] Hierfür kann auch ein Freistellungsauftrag mit einem Betrag über 0 EUR erteilt werden. Liegt ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vor, verrechnet das Kreditinstitut am Jahresende Gewinne und Verluste zwischen Ehegattenkonten mit unterschiedlicher Gläubigerstellung. Hierbei sind die unterschiedlichen Verlusttöpfe zu beachten.[4] In diesen Fällen sind in den Steuerbescheinigungen[5] und Verlustbescheinigungen[6] die Werte nach der ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung auszuweisen.[7]

Der gemeinsame Sparer-Pauschbe­trag wird auch dann gewährt, wenn ein Ehegatte Überschüsse und der andere Verluste erzielt hat.

Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung erfolgt nach Berücksichtigung des Freistellungsauftrags.[8]

 
Praxis-Beispiel

Gemeinsamer Freistellungsauftrag

Die Ehegatten haben einen gemeinsamen Freistellungsauftrag i.  H.  v. 1.602 EUR erteilt.

 
  Ehemann Ehefrau
  EUR EUR
Einnahme 10.000 ./. 15.000
Freistellungsauftrag ./. 1.602  
Saldo 8.398 ./. 15.000
Verlustverrechnung ./. 8.398 8.398
Verbleiben 0 ./. 6.602
Verlustvortrag 0 ./. 6.602

Der gemeinsame Freistellungsauftrag ist auch Grundlage für eine ehegattenübergreifende Quellensteuerverrechnung zum Jahresende.[9]

Die bereits abgeführte Kirchensteuer der Ehegatten wird durch die übergreifende Verlust- und Quellensteuerverrechnung beeinflusst. Die Kirchensteuer des einen Ehegatten wird somit durch den Verlust des anderen Ehegatten gemindert.[10]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge