Kapitalerträge unterliegen ab 2009 regelmäßig dem Kapitalertragsteuerabzug i. H. v. 25 % (bis 2008 bestanden unterschiedliche Steuersätze).
Hierbei können Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 801 EUR durch einen Freistellungsauftrag vom Abzug freigestellt werden. Dieser "Freistellungsbetrag" entspricht dem Sparer-Pauschbetrag[1].
Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner[2], die zusammenveranlagt werden, verdoppelt sich dieser Betrag, sodass bei ihnen insgesamt Kapitalerträge von bis zu 1.602 EUR freigestellt werden können.
Sparer-Pauschbetrag nur gültig für Kapitaleinkünfte
Ein Freistellungsauftrag betrifft nur Kapitalerträge, soweit diese nicht anderen Einkunftsarten als § 20 EStG zuzurechnen sind.[3]
Ein Freistellungsauftrag wirkt für alle Kapitalerträge bei inländischen Kreditinstituten. Darüber hinaus können Erträge aus inländischen Genussrechten, stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen sowie Lebensversicherungserträge freigestellt werden. Für Arbeitnehmerbeteiligungen gelten Besonderheiten.[4]
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