Eine GbR oder Partnerschaftsgesellschaft ist kraft ihrer Rechtsform nicht zur Buchführung verpflichtet. Anders als bei Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) besteht für eine GbR oder Partnerschaftsgesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform keine Buchführungspflicht. Eine Buchführungspflicht ergibt sich für eine Sozietät zwischen Angehörigen der freien Berufe auch nicht aus der steuerrechtlichen Vorschrift des § 141 AO, da diese Vorschrift nicht für solche Gesellschaften gilt, die freiberufliche Einkünfte erzielen.

Eine Sozietät zwischen freiberuflich Tätigen hat somit unabhängig von der Höhe ihres Gewinns oder Umsatzes ein Wahlrecht. Sie kann ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, also einen Jahresabschluss[1] oder durch eine Einnahmenüberschussrechnung[2] ermitteln.

Ein Laborarzt mit einer umfangreichen Praxis ist – auch wenn er steuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt – handelsrechtlich als Freiberufler zu beurteilen mit der Folge, dass er nicht zur Bilanzierung verpflichtet ist.[3] Auch wenn er steuerrechtlich gewerbliche Einkünfte bezieht, ist er handelsrechtlich gleichwohl nicht als Kaufmann anzusehen, sodass die handelsrechtliche Buchführungspflicht nach § 238 HGB i. V. m. § 140 AO nicht eingreift. Diese Beurteilung muss dann auch für eine Gemeinschaftspraxis von Laborärzten gelten. Allerdings muss beachtet werden, dass in diesem Fall die eigenständige steuerrechtliche Buchführungspflicht des § 141 AO zur Anwendung kommen kann. Das Finanzamt kann danach Steuerpflichtige mit gewerblichen Einkünften bei Überschreiten der maßgeblichen Grenzen nach § 141 Abs. 2 AO zur Buchführung auffordern.

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