Situation: Jemand hat ein Studium abgeschlossen, das einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt. Anschließend beginnt er mit einem Promotionsstudium bzw. mit der Promotion an einer Hochschule.

Ergebnis: Die Aufwendungen für ein Promotionsstudium und für die Promotion dürfen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, sofern der Erwerb des Doktortitels beruflich veranlasst ist. Da der Doktortitel bessere Berufsaussichten vermittelt, kann davon regelmäßig ausgegangen werden.

Dies gilt ebenso für die Aufwendungen eines wissenschaftlichen Assistenten zum Erwerb seiner Habilitation (Prof.).

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