Nicht ganz unumstritten ist, ob ein Haftungsbescheid, der fristgemäß erlassen wurde, später nach Ablauf der Festsetzungsfrist geändert werden kann. Nach Ansicht des BFH sind die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung nur für den Erlass eines Haftungsbescheids anzuwenden, nicht aber auf eine spätere Änderung des Bescheids.[1] Dies bedeutet, dass ein Haftungsbescheid, der vor dem Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen worden ist, auch nach dem Ablauf der Frist nach §§ 130, 131 AO zumindest zugunsten des Steuerpflichtigen korrigiert werden kann. Diese Ansicht teilt auch die überwiegende Auffassung in der Literatur.[2]

Eine Änderung zulasten eines Steuerpflichtigen wird nach Ablauf der Festsetzungsfrist hingegen regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen.[3] Dies gilt alleine schon deswegen, weil nach dem Ablauf der Verjährungsfrist von einem Vertrauensschutz im Regelfall ausgegangen werden kann. Eine Ausnahme wird man nur dann annehmen können, wenn ein solcher Vertrauensschutz nicht gegeben ist, z. B. weil der Haftungsschuldner bei Erlass des Bescheids falsche Angaben gemacht hat oder ihm eine etwaige falsche Höhe des Haftungsbescheids bekannt war.

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