Da die Haftungsschuld vom Bestand der Steuerschuld abhängt, endet die Festsetzungsfrist für die Haftung nicht, bevor auch die Festsetzungsfrist für die Steuer abgelaufen ist. Es gelten deshalb die Hemmungsbestimmungen[1] entsprechend.[2]

[1] Vgl. insbesondere § 171 AO.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 191 AO Rz. 72.

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