Grundsätzlich wirkt der Steuerbescheid nur gegenüber dem Steuerschuldner. Für den Haftenden ergibt sich i. d. R. aus dem Steuerbescheid keine Bindung. Der Haftende kann demnach gegen den Haftungsbescheid vortragen, dass

  • die Haftung dem Grunde nach nicht gerechtfertigt sei, z. B., dass er selber kein Betriebsübernehmer i. S. v. § 75 AO sei oder er selber keine Pflicht i. S. v. § 69 AO verletzt habe, oder
  • der Haftungsbetrag der Höhe nach falsch festgesetzt worden sei.

Der Einwand der "Höhe nach" kann dem Haftenden allerdings in 2 Fällen abgeschnitten werden, nämlich nach § 166 AO und § 360 Abs. 1 AO.

2.1 Drittwirkung des Steuerbescheids

Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, hat der Haftende diese Festsetzung gegen sich gelten zu lassen, wenn er in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen ergangenen Steuerbescheid als Gesamtrechtsnachfolger, Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.[1] Das kann insbesondere bei den Haftungsfällen des § 69 AO und § 128 HGB in Betracht kommen. § 166 AO gilt für die Gesellschafter einer GbR allerdings nur, wenn sie alleinvertretungsberechtigt waren.[2] Zudem muss die Vertretungsbefugnis während der gesamten Dauer der Einspruchsfrist bestanden haben.[3]

§ 166 AO gilt grundsätzlich auch, wenn es Unterlassen wurde, in einem insolvenzrechtlichen Prüfungstermin Einwendungen zu erheben.[4]

2.2 Hinzuziehung

Eine der Drittwirkung des § 166 AO vergleichbare Wirkung tritt auch ein, wenn der Haftende zu einem Rechtsbehelfsverfahren des Steuerpflichtigen nach § 360 Abs. 1 AO hinzugezogen bzw. nach § 60 FGO im Klageverfahren beigeladen[1] worden ist. In beiden Fällen (Drittwirkung und Hinzuziehung) wird der Erlass eines Haftungsbescheids aber trotz Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids wohl einen Ermessensfehlgebrauch bedeuten, wenn der Steuerbescheid offensichtlich falsch ist und eine Korrekturmöglichkeit für den Steuerbescheid, z. B. §§ 129, 164, 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, eindeutig besteht.

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