Bei Erlass eines Haftungsbescheids gegen Rechtsanwälte und Steuerberater sind nach § 191 Abs. 2 gewisse Besonderheiten zu beachten.[1] Gleiches gilt für Wirtschaftsprüfer, Notare und Patentanwälte. Werden Angehöriger dieser Berufsgruppen wegen einer Handlung i. S. v. § 69 AO in Haftung genommen, die in Ausübung des jeweiligen Berufs erfolgt, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer die Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.[2]

[1] S. hierzu Rüsken, in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 191 AO Rz. 133 ff.
[2] Kratzsch, in Koenig, AO, § 191 AO Rz. 85, 4. Aufl. 2021.

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