Im Gegensatz zu den wertaufhellenden Tatsachen dürfen Umstände, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind und noch vor Bilanzaufstellung bekannt wurden, nicht zu einer Korrektur oder Ausbuchung der Forderung in der Bilanz führen. Man spricht von einer sog. wertbeeinflussenden (auch wertbegründenden) Tatsache, die jedoch keinerlei Einfluss auf die Werthaltigkeit einer Forderung am Bilanzstichtag hat.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 2.9.2016, IV C 6 – S 2171-b/09/10002:002, dort II. Nr. 3 b), BStBl 2016 I S. 995; BFH, Urteil v. 10.6.2021, IV R 2/19, Rz. 28, BFH/NV 2021 S. 1483: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung wertbegründender Tatsachen.

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