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Forderungen: Sonderfälle und Bewertungshinweise / 2.3.2 Zweifelhafte Forderungen

Tanja Görs
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Zweifelhafte Forderungen sind solche, bei denen der Eingang gefährdet erscheint. Ein solches Ausfallrisiko ist z. B. anzunehmen, wenn mehrfache Mahnungen unbeachtet blieben oder Mahnbescheide erlassen wurden, ohne dass bereits von der Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden muss. Es handelt sich um Forderungen, bei denen ein Verlust droht, dieser aber noch nicht realisiert ist. Der Teilwert zweifelhafter Forderungen liegt unter dem Nennwert der Forderung.

Der Wertberichtigung von Forderungen steht dem Grunde nach nicht entgegen, dass sie nach der Bilanzerstellung teilweise erfüllt worden sind und der Gläubiger den Schuldner weiterhin beliefert hat.[1]

Eine Berichtigung kann demgegenüber nicht erfolgen, wenn der Gläubiger zunächst nur mit ungewöhnlicher Nachsicht erinnert hat, der Schuldner in der Folgezeit konkrete Ratenvereinbarungen weitgehend eingehalten hat und von seiner grundsätzlichen Zahlungsfähig- und Zahlungswilligkeit auszugehen ist.[2]

Die Wertberichtigung einer Forderung gegenüber einer KG scheidet aus, wenn und soweit deren Gesellschafter persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.[3]

Ein erhöhtes Ausfallrisiko kann bei Forderungen gegen ausländische Schuldner aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Forderung resultieren.[4]

Das Thema Länderrisiko behandelt eine Verfügung der OFD Berlin.[5]

 
Praxis-Tipp

Sonderfall Kreditinstitute

Grundsätzliche Ausführungen zur Bildung bzw. steuerlichen Anerkennung von Einzelwertberichtigungen auf Forderungen bei einem Kreditinstitut enthält das Urteil des Sächsischen FG vom 17.3.2010.[6]

Das Ausmaß des Wertverlustes kann i. d. R. nur geschätzt werden, wobei dem Ermessen des Bilanzierenden besondere Bedeutung zukommt. Im jeweiligen Fall kann z. B. eine Wertberichtigung i...

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