Die zum Bilanzstichtag bereits entstandenen Forderungen muss der Unternehmer im Einzelnen bewerten. Die Forderungen sind in einwandfreie (sichere), zweifelhafte und uneinbringliche Forderungen einzuteilen. Folgende Vorgehensweise bei der Bewertung von Forderungen ist deshalb empfehlenswert:
- Zahlenmäßige Feststellung der einwandfreien Forderungen
- Ermittlung der zweifelhaften Forderungen
- Einzelfallbezogene Bewertung zweifelhafter Forderungen
- Ermittlung der nicht realisierbaren Forderungen
- Pauschalwertberichtigung der nicht einzeln bewerteten Forderungen (steuerrechtlich lässt das die Finanzverwaltung grundsätzlich nicht mehr zu)
Jede Forderung muss bzgl. ihres Ausfallrisikos und anderer Wertminderungen jeweils einzeln beurteilt und bewertet werden.
Sind Forderungen mit einem über das allgemeine Kreditrisiko hinausgehenden Ausfallrisiko behaftet, ist dem im Wege der Einzelwertberichtigung Rechnung zu tragen. Zweifelhafte Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche Forderungen sind abzuschreiben.
Hinsichtlich der Bonität der Forderungen ist folgende Einteilung sinnvoll:
| Bonität der Forderungen |
Wertansatz |
Was ist zu tun? |
| Einwandfreie Forderungen |
Nennwert |
Keine Korrektur |
| Zweifelhafte Forderungen |
Wahrscheinlicher Wert bzw. niedrigerer Teilwert |
Schätzung des Ausfallrisikos, Abschreibung auf den wahrscheinlichen bzw. niedrigeren Wert und Kennzeichnung der Forderung |
| Uneinbringliche Forderungen |
Niedrigerer Teilwert = 0,00 EUR |
Ausbuchung bzw. Ausweis eines Delkredere |
Tab. 2: Einschätzung der Bonität der Forderungen, Bewertung und buchhalterische Handlungen
4.3.1 Einwandfreie Forderungen
Einwandfreie Forderungen sind mit ihrem Nennwert zu bilanzieren. Sie liegen vor, wenn mit dem Eingang der Zahlung be...