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Forderungen: Wie richtig gebucht und bilanziert wird / 4.3 Buchmäßige Einteilung und Bewertung von Forderungen

Ulrike Fuldner
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Die zum Bilanzstichtag bereits entstandenen Forderungen muss der Unternehmer im Einzelnen bewerten. Die Forderungen sind in einwandfreie (sichere), zweifelhafte und uneinbringliche Forderungen einzuteilen. Folgende Vorgehensweise bei der Bewertung von Forderungen ist deshalb empfehlenswert:

  • Zahlenmäßige Feststellung der einwandfreien Forderungen
  • Ermittlung der zweifelhaften Forderungen
  • Einzelfallbezogene Bewertung zweifelhafter Forderungen
  • Ermittlung der nicht realisierbaren Forderungen
  • Pauschalwertberichtigung der nicht einzeln bewerteten Forderungen (steuerrechtlich lässt das die Finanzverwaltung grundsätzlich nicht mehr zu)

Jede Forderung muss bzgl. ihres Ausfallrisikos und anderer Wertminderungen jeweils einzeln beurteilt und bewertet werden.[1]

Sind Forderungen mit einem über das allgemeine Kreditrisiko hinausgehenden Ausfallrisiko behaftet, ist dem im Wege der Einzelwertberichtigung Rechnung zu tragen. Zweifelhafte Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche Forderungen sind abzuschreiben.[2]

Hinsichtlich der Bonität der Forderungen ist folgende Einteilung sinnvoll:

 
Bonität der Forderungen Wertansatz Was ist zu tun?
Einwandfreie Forderungen Nennwert Keine Korrektur
Zweifelhafte Forderungen Wahrscheinlicher Wert bzw. niedrigerer Teilwert Schätzung des Ausfallrisikos, Abschreibung auf den wahrscheinlichen bzw. niedrigeren Wert und Kennzeichnung der Forderung
Uneinbringliche Forderungen Niedrigerer Teilwert = 0,00 EUR Ausbuchung bzw. Ausweis eines Delkredere

Tab. 2: Einschätzung der Bonität der Forderungen, Bewertung und buchhalterische Handlungen

[1] § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
[2] FG München, Urteil v. 11.12.2017, 7 K 786/16.

4.3.1 Einwandfreie Forderungen

Einwandfreie Forderungen sind mit ihrem Nennwert zu bilanzieren. Sie liegen vor, wenn mit dem Eingang der Zahlung be...

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