Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilwertabschreibung von Darlehensforderungen als vGA
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufgrund objektiver Umstände musste mit einem vollständigen Ausfall der Forderung gerechnet werden, zumal der Geschäftsführer bereits im Jahr 2009 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und sich seine bereits seit Beginn der Darlehensausreichung im Jahr 2004 prekäre wirtschaftliche Situation weiter verschlechtert hatte.
2. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die den Wertberichtigungen zugrundeliegenden Darlehensforderungen bereits bei ihrer Ausreichung nicht werthaltig gewesen sind.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt und zu welchem Zeitpunkt sie bilanziell zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. August 2004 mit einem Grundkapitel von 50.000 EUR gegründet worden ist. Gegenstand ihres Unternehmens ist Unternehmensberatung. Gründungsgesellschafterin durch Übernahme sämtlicher Aktien gegen Bareinlage war I. Zum alleinigen vertretungsberechtigten und vom Verbot der Selbstkontrahierung befreiten Vorstand der neu gegründeten Aktiengesellschaft wurde H, der Vater der Alleinaktionärin, berufen. In dieser Funktion war er seit Gründung der AG bis zum 10. März 2011 sowie erneut in der Zeit vom 2. August 2012 bis 8. April 2014 tätig. Im Zeitraum vom 10. März 2011 bis 2. August 2012 sowie erneut seit 8. April 2014 wurde bzw. wird die Stelle des alleinigen Vorstands der AG von M, dem Sohn des ehemaligen Vorstands H, bekleidet.
Mit mündlicher Vereinbarung vom 23. August 2004, die mit V...