2.2.2.1 Zugangsbewertung

 

Rz. 22

Bei ihrem erstmaligen Ansatz werden Ausleihungen zu ihrem beizulegenden Zeitwert (fair Value) bewertet, unter Einschluss von Transaktionskosten, die direkt dem Erwerb des finanziellen Vermögenswerts zuzurechnen sind.[1] Bei der Erstbewertung entspricht das grundsätzlich den (fortgeführten) Anschaffungskosten der vom Unternehmen hingegebenen Leistung.

Bei einem Agio oder Disagio wird die Ausleihung mit dem ausgereichten Betrag angesetzt. Der Unterschiedsbetrag (Agio oder Disagio) ist im Unterschied zum Handelsrecht nicht als Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen, sondern im Rahmen einer Effektivzinsrechnung über die Laufzeit zu amortisieren.[2] Die so gewonnenen Zinsbeträge werden jährlich der Forderung gutgeschrieben, bis diese zum Ende der Laufzeit den Betrag erreicht, der bei Fälligkeit geschuldet wird.[3]

Ist die Ausleihung unverzinslich oder unterverzinslich, kommt eine Abzinsung in Betracht. Sie hat zu erfolgen, wenn der Abzinsungsbetrag wesentlich ist, wovon bei langfristigen Ausleihungen regelmäßig auszugehen ist.

[1] IAS 39.43.
[2] IAS 39.46.
[3] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in Haufe IFRS-Kommentar, 14. Aufl. 2016, § 28 Rz. 186.

2.2.2.2 Folgebewertung

 

Rz. 23

Für Ausleihungen der Kategorie loans and receivables (Kredite und Forderungen, Forderungsdarlehen) erfolgt eine Bewertung mit den fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode.[1]

"Fortgeführte Anschaffungskosten" ist der Betrag, mit dem ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit beim erstmaligen Ansatz bewertet wurde, abzüglich Tilgungen, zuzüglich oder abzüglich der kumulierten Amortisation einer etwaigen Differenz zwischen dem ursprünglichen Betrag und dem bei Endfälligkeit rückzahlbaren Betrag unter Anwendung der Effektivzinsmethode sowie abzüglich etwaiger Minderung (entweder direkt oder mit Hilfe eines Wertberichtigungskontos) für Wertminderungen oder Uneinbringlichkeit.[2]

[1] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in Haufe IFRS-Kommentar, 14. Aufl. 2016, § 28 Rz. 307 ff.

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