Für Elektrofahrzeuge, deren Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Neuzulassung 60.000 EUR nicht überschreitet, sieht der Gesetzgeber für die Firmenwagenbesteuerung eine Kürzung des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der 1 %-Methode um 75 % vor. Die ursprünglich auf 40.000 EUR festgelegte Obergrenze des Bruttolistenpreises ist im Rahmen der Corona-Gesetzgebung rückwirkend zum 1.1.2020 auf 60.000 EUR erhöht worden.[1] Im Ergebnis führt die Viertelung zu einer Absenkung des Prozentsatzes von 1 % auf 0,25 % für die Besteuerung von Elektro-Dienstwagen. Nach den Anwendungsbestimmungen tritt die Neuregelung für Lohnzahlungszeiträume ab 2020 in Kraft, für Elektrofahrzeuge und andere emissionsfreie E-Dienstwagen, deren Bruttolistenpreis 60.000 EUR nicht überschreitet.

Die auf 25 % ermäßigte Firmenwagenbesteuerung ist auf Elektrofahrzeuge anzuwenden, die ab 1.1.2020 dem Arbeitnehmer als Dienstwagen überlassen werden. Die 75 %-Kürzung gilt für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge in gleicher Weise. Um Nachteile für Fahrzeuge ohne CO2-Emissionausstoß zu vermeiden, die bereits 2019 angeschafft worden sind, wird für diese Fahrzeuge die Firmenwagenbesteuerung ab 2020 ebenfalls auf 25 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung ermäßigt. Für diese sog. Bestandsfahrzeuge wird die Halbierung des Bruttolistenpreises aus dem Vorjahr 2019 durch die 0,25 %-Regelung abgelöst.

Die Abrundung des inländischen Bruttolistenpreises auf volle 100 EUR ist auch hier erst nach der Kürzung um 75 % vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Ansatz des Bruttolistenpreises mit 25 %

Der Arbeitnehmer erhält ab Januar 2023 einen neu angeschafften Elektrodienstwagen, der ihm auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung hat 48.100 EUR betragen. Der geldwerte Vorteil wird nach der 1 %-Regelung ermittelt. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 Kilometer.

Das Elektrofahrzeug erfüllt die Voraussetzungen für den Ansatz des Bruttolistenpreises mit 25 % (Anschaffung in 2023, Bruttolistenpreis bis 60.000 EUR und kein CO2-Ausstoß). Berechnung der Firmenwagenbesteuerung nach der 0,25 %-Regelung: Die Bemessungsgrundlage berechnet sich mit 25 % des Bruttolistenpreises von 48.100 EUR und der anschließenden Kürzung auf volle 100 EUR und beträgt somit 12.000 EUR.

 
Bemessungsgrundlage 25 % des Bruttolistenpreises von 48.100 EUR, gerundet 12.000 EUR
Geldwerter Vorteil Privatnutzung: 1 % × 12.000 EUR 120 EUR
Geldwerter Vorteil Fahrten Wohnung –
erste Tätigkeitsstätte:
0,03 % aus 12.000 EUR × 20 km 72 EUR
Geldwerter Vorteil ab Januar 2023 192 EUR
[1] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl 2019 I S. 245; geändert durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512.

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