Sofern der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Mitgliedschaftsrechte in einem Fitnessstudio nur gegen Kostenbeitrag einräumt, liegt hierin eine steuerbare sonstige Leistung des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern. Die Gegenleistung ist in dieser Konstellation in dem Kostenbeitrag des Arbeitnehmers zu sehen. Für die Steuerbarkeit der sonstigen Leistung ist es dabei irrelevant, ob der Mitarbeiter das Entgelt gesondert an seinen Arbeitgeber zu entrichten hat oder ob der geschuldete Betrag im Wege der Aufrechnung vom Barlohn einbehalten wird.[1]

 
Praxis-Beispiel

Einbehaltener Kostenbeitrag

Der Arbeitgeber hat mit einem Fitnessstudio einen Firmenfitnessvertrag für seine Arbeitnehmer abgeschlossen. Die Mitgliedschaften bezieht der Arbeitgeber in eigenem Namen zu einem Beitrag von EUR 59,50 p. P. monatlich. Die Arbeitnehmer beziehen die Mitgliedschaft unmittelbar von dem Arbeitgeber zu einem Preis von EUR 35,70 monatlich. Der Kostenbeitrag wird vom Barlohn des Arbeitnehmers im Rahmen der Lohnabrechnung einbehalten.

Der Arbeitgeber erbringt mit der Einräumung der Mitgliedschaftsrechte unmittelbar (voll-)entgeltliche sonstige Leistungen an seine Arbeitnehmer. Da die Mitgliedschaftsrechte durch den Arbeitgeber zur Ausführung steuerbarer und steuerpflichtiger Leistungen (Einräumung/Übertragung der Mitgliedschaftsrechte in eigenen Namen) bezogen werden, steht dem Arbeitgeber ein Vorsteuerabzug i. H. v. EUR 9,50 pro Mitgliedschaft monatlich zu. Demgegenüber hat er für die entgeltliche Übertragung der Mitgliedschaftsrechte Umsatzsteuer abzuführen (zur Höhe der Bemessungsgrundlage s. u.).

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