Wenn die Vorteilsgewährung an die Arbeitnehmer als steuerbare sonstige Leistung qualifiziert, dann ist im nächsten Schritt die Bemessungsgrundlage zu bestimmen, damit der Arbeitgeber ermitteln kann, wie viel Umsatzsteuer er anzumelden und abzuführen hat.

Wenn der Arbeitnehmer eine Zahlung an den Arbeitgeber leistet, sind als Bemessungsgrundlage im Regelfall die (monatlichen) Zuzahlungen der Mitarbeitenden[1] anzusetzen. Die Umsatzsteuer ist herauszurechnen.

In diesem Kontext ist jedoch die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG zu beachten. Demnach ist mindestens der in § 10 Abs. 4 UStG bezeichnete Wert (Einkaufspreis, Selbstkosten, Ausgaben) anzusetzen, wenn dieser den vom Mitarbeitenden tatsächlich aufgewendeten Netto-Betrag übersteigt.[2] Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe, die im Falle der Unentgeltlichkeit der Leistung des Arbeitgebers anzusetzen wäre und nach den Werten des § 10 Abs. 4 UStG zu bemessen ist, nicht durch die Vereinbarung eines niedrigeren Zahlungsbetrags zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber umgangen werden soll.

Als Bemessungsgrundlage für die Leistung des Arbeitgebers sind somit mindestens die Ausgaben anzusetzen, die ihm bei Ausführung dieser Leistungen entstanden sind – dazu gehören z. B. auch etwaige Aufnahmegebühren – abzgl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Der Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage entfällt jedoch, soweit sie den marktüblichen Preis übersteigt.[3] Der Arbeitgeber soll nicht einen höheren Wert versteuern müssen als den Wert, den der Arbeitnehmer hätte zahlen müssen, um die Mitgliedschaftsrechte unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten.[4] Letzteres dürfte regelmäßig der Fall sein bei "Mengenrabatten".

 
Praxis-Beispiel

Mindestbemessungsgrundlage

Der Arbeitgeber hat für seine Arbeitnehmer einen Firmenfitnessvertrag mit einem Fitnessstudiobetreiber abgeschlossen. Die monatlichen Kosten für den Arbeitgeber belaufen sich auf EUR 59,50 p. P. (inkl. USt). Die Arbeitnehmer müssen monatlich einen Eigenanteil i. H. v. EUR 20 leisten, wenn sie das Firmensportangebot des Arbeitgebers annehmen wollen. Der Eigenanteil wird zum Monatsende von ihrem Lohn einbehalten.

Die Bemessungsgrundlage ergibt sich grundsätzlich aus dem Entgelt, das die Mitarbeitenden aufwenden, und berechnet sich wie folgt:

EUR 20,00 : 1,19 = EUR 16,81 (x 0,19 = EUR 3,19 USt)

Da die Leistung vom Unternehmer an sein Personal aufgrund des Dienstverhältnisses ausgeführt wird, ist nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG zu prüfen, ob die Mindestbemessungsgrundlage greift. Anzusetzen sind demnach gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 u. Satz 2 UStG mindestens die dem Arbeitgeber entstandenen Ausgaben, abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer:

EUR 59,50 : 1,19 = EUR 50,00 (x 0,19 = EUR 9,50 USt)

Der Arbeitgeber hat daher für jeden Mitarbeiter, der am Firmensport partizipiert, Umsatzsteuer i. H. v. EUR 9,50 monatlich anzumelden und abzuführen.

Wenn nach den oben dargestellten Grundsätzen hingegen von einem tauschähnlichen Umsatz auszugehen ist, ist die Bemessungsgrundlage der Wert der Arbeitsleistung, welcher nicht durch den Barlohn abgegolten ist. Dieser Wert entspricht dem Betrag, den der Arbeitgeber zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist; m. a. W. den Gesamtausgaben für die Einräumung der Mitgliedschaft.[5]

Die sonstige Leistung des Arbeitnehmers (Bereitstellung von Arbeitskraft) ist mangels Unternehmereigenschaft (bzw. mangels Unternehmensbezugs) nicht steuerbar.

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