Nach dem BMF-Schreiben vom 21.9.2017[1] wird es nicht beanstandet, wenn bei der Fahrtenbuchmethode die Kfz-Kosten, die der Arbeitnehmer selbst getragen hat, in die Gesamtkosten einbezogen werden und wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode als Nutzungsentgelt behandelt werden.

 
Praxis-Beispiel

Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung

Der Arbeitgeber hat mit seinem Arbeitnehmer vereinbart, dass er die gesamten Benzinkosten zu zahlen hat. Diese haben im Jahr 3.000 EUR betragen. Die übrigen Kfz-Kosten, die der Arbeitgeber getragen hat, haben 7.000 EUR betragen. Die Privatnutzung hatte einen Umfang von 10 %.

Lösung ohne Einbeziehung der Benzinkosten

Bei der Übernahme der Benzinkosten handelt es sich nicht um ein Nutzungsentgelt. Außerdem werden beim Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer getragenen Benzinkosten nicht in die Gesamtkosten des Firmenwagens einbezogen. Die Berechnung des privaten Nutzungsanteils nach den tatsächlichen Kosten erfolgt somit mit 10 % von den niedrigeren Gesamtkosten und beträgt (7.000 EUR x 10 % =) 700 EUR. Hinzu kommt noch die Umsatzsteuer in Höhe von (700 EUR x 19 % =) 133 EUR. Der Arbeitnehmer kann den Differenzbetrag von (3.000 EUR – 700 EUR =) 2.300 EUR nicht als Werbungskosten geltend machen.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4152/6072 Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer 833,00 8610/4946 Verrechnete sonstige Sachbezüge 700,00
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 133,00

Alternative: Lösung unter Einbeziehung der Benzinkosten

Bei dieser Lösungsmöglichkeit werden die Kfz-Kosten, die der Arbeitgeber getragen hat, mit den Kfz-Kosten addiert, die der Arbeitnehmer getragen hat. Das ergibt in der Summe einen Betrag von (7.000 EUR + 3.000 EUR =) 10.000 EUR. Davon werden 10 % = 1.000 EUR als individueller Nutzungswert angesetzt, der dann noch um die vom Arbeitnehmer geminderten Benzinkosten gemindert wird, maximal bis 0 EUR. Die Daten sind im Lohnkonto des Arbeitnehmers festzuhalten. Bei einem individuellen Nutzungswert von 0 EUR ist eine Buchung nicht erforderlich, auch nicht für umsatzsteuerliche Zwecke. Der Arbeitnehmer kann den übersteigenden Betrag von 2.000 EUR in seiner Steuererklärung weder als Minderung der Einnahmen noch als Werbungskosten geltend machen.

Fazit: Die sog. Nichtbeanstandungsregelung, bei der die Kfz-Kosten, die der Arbeitnehmer getragen hat, bei der Ermittlung des Nutzungswerts einbezogen werden, ist vorteilhafter. Grund: Die Kosten, die der Arbeitnehmer selbst getragen hat, können bis zum Betrag von 0 EUR abgezogen werden, sodass im Beispielsfall kein privater Nutzungsanteil mehr zu versteuern ist.

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