Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen[1]. Eine Zuzahlung, die in einer Summe erfolgte, ist bei der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz so zu behandeln, wie es den Vereinbarungen zur Geltungsdauer der Zuzahlung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber entspricht.

 
Praxis-Beispiel

Einmalige Zuzahlung des Arbeitnehmers bei Anschaffung des Fahrzeugs

Ein Arbeitnehmer war bei einer GmbH beschäftigt, an der er auch beteiligt war. Er war dort geringfügig beschäftigt, sodass die Lohnversteuerung durch die GmbH pauschal mit 2 % erfolgte. Zwischen Arbeitgeber (GmbH) und Arbeitnehmer wurde als Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag ein Vertrag über Kfz-Überlassung geschlossen, wonach die GmbH dem Arbeitnehmer das Fahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 37.731,09 EUR auch privatem Nutzung überließ.

Zwischen Arbeitnehmer und GmbH wurde Folgendes vereinbart:

"Der Arbeitnehmer leistet für die Anschaffung des Fahrzeugs eine einmalige Zuzahlung in Höhe von 20.000 EU, die er auf das Konto des Arbeitgebers überweist. Die Zuzahlung wird für einen Zeitraum von 96 Monaten gezahlt. Sollte das Fahrzeug vorzeitig zurückgegeben, veräußert oder getauscht werden, werden dem Arbeitnehmer für jeden nicht genutzten Monat 1/96stel erstattet." Entsprechend hat der Arbeitnehmer einmalig 20.000 EUR an die GmbH gezahlt. Die GmbH hat die Einmalzahlung anschaffungskostenmindernd berücksichtigt, sodass sie die Abschreibung für das Fahrzeug von einer um 20.000 EUR geminderten Bemessungsgrundlage vornahm.

Die GmbH ermittelte den monatlichen Arbeitslohn zutreffend wie folgt:

 
Gehalt 75,00 EUR
geldwerter Vorteil 574,00 EUR
vom Arbeitnehmer gezahlter Zuschuss - 200,00 EUR
Bruttoverdienst 449,00 EUR

Nach der Vereinbarung, die zwischen der GmbH und dem Kläger zur Kfz-Überlassung getroffen wurde, ist die Zuzahlung von 20.000 EUR jährlich ratierlich auf die Anschaffungskosten des PKW geleistet worden. Konsequenz ist, dass sich dadurch bei der vereinbarten Nutzungsdauer von 96 Monaten (8 Jahren) eine monatliche Zuzahlung von 208,33 EUR ergibt. Die Berechnung des Bruttoarbeitslohns der GmbH, bei der der monatliche geldwerte Vorteil um 200 EUR gemindert wurde, ist korrekt. Ergebnis ist, dass die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers nicht in der Einkommensteuerveranlagung zu erfassen waren, weil es sich um einen Minijob handelt.

Außerdem ist § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG zu berücksichtigen. Danach sind Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet werden, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Auch diese Regelung zeigt, dass eine gleichmäßige Verteilung der Zuzahlung über die Nutzungsdauer zu erfolgen hat, wenn von vornherein ein Zeitraum für die Nutzung und dementsprechend für die Zuzahlung zwischen den Beteiligten vereinbart worden ist. Konsequenz ist somit, dass der monatliche Bruttoarbeitslohn des Klägers 449 EUR betragen hat. Der Arbeitgeber hatte daher zu Recht die Lohnsteuer pauschal mit 2 % versteuert. Entsprechend darf das Finanzamt keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers bei der Veranlagung berücksichtigen[2].

Über die endgültige Entscheidung, wie eine Zuzahlung, die in einer Summe erfolgte, bei der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz zu behandeln ist, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber eine Vereinbarung zur Geltungsdauer der Zuzahlung geschlossen wird, sollte der BFH treffen.

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