Bei Anschaffungen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 wird die private Nutzung mit 1 % vom halben Bruttolistenpreis angesetzt (sog. 0,5-%-Regelung), wenn das extern aufladbare Hybridelektrofahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat[1]oder (alternativ)
- die Reichweite bei Anschaffungen vor dem 1.1.2022 unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt,
- die Reichweite bei Anschaffungen nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt,
- die Reichweite bei Anschaffungen nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt.
Berechnung der privaten Nutzung für ein Plug-In-Hybridelektrofahrzeug
Ein Unternehmer hat im Januar 2022 ein Hybridelektrofahrzeug erworben, das unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 60 km zurücklegt. Der Bruttolistenpreis beträgt 59.150 EUR. Die betriebliche Nutzung beträgt mehr als 50 %. Die private Nutzung ist für das Jahr 2022 ist wie folgt zu berechnen:
Bruttolistenpreis | 59.150 EUR | |
Bruttolistenpreis ÷ 2 = 29.575 EUR; gerundet | 29.500 EUR × 1 % | 295 EUR |
Positionen | Gewinnerhöhung ertragsteuerlich | Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer |
---|---|---|
Geminderter Bruttolistenpreis × 1 % = | 295,00 EUR | |
1 % vom Bruttolistenpreis: | ||
591,00 EUR × 80 % = | 472,80 EUR | |
Umsatzsteuer 19 % | 56,05 EUR (auf 295 EUR) | 89,83 EUR (USt insgesamt) |
Buchung pro Monat für 2022
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1880/2130 | Unentgeltliche Wertabgabe | 351,05 | 8921/4645 | Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) | 295,00 |
1776/3806 | Umsatzsteuer 19 % | 56,05 | |||
1880/2130 | Unentgeltliche Wertabgabe | 33,78 | 1776/3806 | Umsatzsteuer 19 % | 33,78 |
Hinweis: Die Bemessungsgrundlage (50 % vom Bruttolistenpreis) darf nicht bei der Umsatzsteuer zugrunde gelegt werden.
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