Grundsätzlich ist bei der privaten Nutzung eines Firmen-Pkw danach zu unterscheiden, ob die Überlassung als unentgeltliche Wertabgabe[1] erfolgt oder ob es sich um einen Leistungsaustausch handelt.

Unentgeltliche Wertabgabe: Die private Nutzung des Firmenwagens (unentgeltliche Wertabgabe) ist bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer unterschiedlich geregelt. Nutzt der Unternehmer (Einzelunternehmer) seinen Firmenwagen überwiegend (zu mehr als 50 %) für betriebliche Fahrten, hat er – wenn er steuerpflichtige Umsätze ausführt – folgende Wahlmöglichkeiten:

 
Variante Einkommensteuer Umsatzsteuer
1. Fahrtenbuch Fahrtenbuch
2. 1-%-Methode 1-%-Methode
3. 1-%-Methode sachgerechte Schätzung

Ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch greift ertragsteuerlich automatisch die 1-%-Methode. Das bedeutet, es muss pro Monat 1 % des Bruttolistenpreises des Firmenwagens im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung als Wert der privaten Nutzung versteuert werden. Bei der Umsatzsteuer gibt es zusätzlich die sachgerechte Schätzung, die allerdings die Wahlmöglichkeiten bei der Einkommensteuer nicht beeinflusst. Die sachgerechte Schätzung bei der Umsatzsteuer kann nur mit der 1-%-Methode bei der Einkommensteuer kombiniert werden.

Ermittelt der Unternehmer die private Nutzung bei der Einkommensteuer nach der pauschalen 1-%-Methode, kann er diesen Wert aus Vereinfachungsgründen auch bei der Umsatzsteuer zugrunde legen. Bei einem Leistungsaustausch ist die Situation ähnlich wie die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Lohnsteuer. Für die Überlassung des Pkw an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung fallen neben der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen auch die Umsatzsteuer an.

Darf der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch für Privatfahrten und Fahrten zur Arbeitsstätte verwenden, liegt ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung besteht in der anteiligen Arbeitsleistung, die er seinem Arbeitgeber gegenüber erbringt. Bei einer entgeltlichen Fahrzeugüberlassung zu Privatzwecken des Personals liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Bemessungsgrundlage ist der Wert der Arbeitsleistung, der nicht durch den Barlohn abgegolten ist.

Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Finanzverwaltung zu, dass der Arbeitgeber den pauschalen lohnsteuerlichen Wert auch bei der Umsatzsteuer zugrunde legt. Diesen Wert behandelt er als Bruttowert, aus dem er die Umsatzsteuer herausrechnet[2]. Nach dem Urteil des BFH[3] ist bei Personengesellschaften umsatzsteuerlich von einem entgeltlichen Leistungsaustausch zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter auszugehen, wenn das Privatkonto des Gesellschafters in der Buchführung belastet wird. Das gilt auch, wenn Personengesellschaft und Gesellschafter kein Entgelt für die private Nutzung des Fahrzeugs vereinbart haben. Auch hier kann aus Vereinfachungsgründen die ertragsteuerliche 1-%-Regelung zugrunde gelegt werden.

Konsequenz: Die Regelung in Abschnitt 1.8 Abs. 8 UStAE betrifft vom Wortlaut nur die Fälle von Arbeitnehmern. Anderseits gibt es keine sachlichen Gründe, bei Personengesellschaften anders zu verfahren. Das bedeutet, dass es sich bei dem Wert nach der 1-%-Regelung ebenfalls um einen Bruttowert handeln müsste, aus dem die Umsatzsteuer herausgerechnet wird.

[3] BFH, Urteil v. 1.9.2010. V R 6/10 (NV).

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