Unternehmer Huber hat im Januar 2021 einen Oldtimer als Firmenwagen erworben. Für den Oldtimer hat er 30.000 EUR zuzüglich 5.700 EUR (= 35.700 EUR) gezahlt. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 22.000 DM : 1,95583 = 11.248 EUR (abgerundet auf volle 100 EUR = 11.200 EUR). Da der Unternehmer weder ein Fahrtenbuch geführt hat noch eine sachgerechte Schätzung des privaten Nutzungsanteils vornehmen will, kann er bei der Einkommen- und Umsatzsteuer die 1 %-Methode anwenden.
Bei der Bemessung der Umsatzsteuer dürfen pauschal 20 % abgezogen werden, weil nicht in allen Kfz-Kosten Vorsteuerbeträge enthalten sind. Maßgebend ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung, sodass wie folgt zu rechnen ist:
Bruttolistenpreis (abgerundet)
11.200 EUR × 1 % × 12 Monate = | 1.344,00 EUR |
abzüglich 20 % | 268,80 EUR |
umsatzsteuerpflichtiger Anteil | 1.075,20 EUR |
19 % Umsatzsteuer | 204,30 EUR |
= Bruttobetrag | 1.279,50 EUR |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1880/2130 | Unentgeltliche Wertabgaben | 1.548,30 | 8924/4639 | Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) | 268,80 |
8921/4645 | Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) | 1.075,20 | |||
1776/3806 | Umsatzsteuer 19 % | 204,30 |
Das Beispiel zeigt, dass die Ermittlung der privaten Nutzung mithilfe der 1 %-Methode bei einem Oldtimer besonders vorteilhaft sein kann. Bei der 1 %-Methode ist der niedrige Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung maßgebend.
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