Wird der Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte genutzt, dürfen pro Entfernungskilometer nur 0,30 EUR als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für das Jahr 2021 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 EUR und ab 2022 bis 2026 von 0,38 EUR. Für die Entfernungen bis zu 20 km ist unverändert eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR zu berücksichtigen. Bei einem Firmen-Pkw sind die Kosten, die über die Entfernungspauschale hinausgehen, nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Die nicht abziehbaren Kosten werden pauschal mit 0,03 % vom ermäßigten Bruttolistenpreis ermittelt, wenn die private Pkw-Nutzung nach der pauschalen 1-%-Methode ermittelt wird. Auswirkungen auf die Umsatzsteuer ergeben sich bei Einzelfirmen nicht. Bei Personengesellschaften ist allerdings regelmäßig von einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch auszugehen.

 
Praxis-Beispiel

Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte eines Unternehmers mit Elektrofahrzeug

Der Unternehmer ermittelt die private Nutzung seines im Januar 2020 angeschafften Elektrofahrzeugs mithilfe der sogenannten 1-%-Methode. Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte sind daher mit 0,03 % anzusetzen. Da der Bruttolistenpreis mit 48.000 EUR nicht den Grenzwert von 60.000 EUR überschreitet, beträgt die Bemessungsgrundlage 25 % = 12.000 EUR. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte beträgt 18 km, die der Unternehmer an 195 Tagen zurücklegt. Die nicht abziehbaren Kosten sind wie folgt zu ermitteln:

 

Kosten, die auf Fahrten zur ersten Betriebsstätte entfallen:

12.000 EUR × 0,03 % × 18 km × 12
777,60 EUR
Entfernungspauschale: 0,30 EUR × 18 km × 195 Tage = 1.053,00 EUR
nicht abziehbarer Teil der Aufwendungen (= negative Differenz) -275,40 EUR

Der Unternehmer hat Anspruch darauf, dass sich die Entfernungspauschale bei ihm in vollem Umfang auswirkt. Da die Kosten um 275,00 EUR niedriger liegen als die Entfernungspauschale, kann dieser Betrag zusätzlich als Aufwand berücksichtigt werden. Umsatzsteuerlich ergibt sich keine Auswirkung. Die Buchung sieht daher wie folgt aus:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4678/6688 Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (abziehbarer Anteil) 275,40 1890/2180 Privateinlagen 275,40

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