Die Höhe der Selbstfinanzierung ist die positive Differenz von betriebswirtschaftlichem Gewinn und Ausschüttung. Somit wird die Selbstfinanzierung einerseits durch die Ertragskraft des Unternehmens und andererseits durch die Gewinnausschüttungsanforderungen des Inhabers/der Anteilseigner bestimmt.

Die offene Selbstfinanzierung ist durch die Einbehaltung ausgewiesener Gewinne charakterisiert. Hierbei werden die Bilanzgewinne nicht ausgeschüttet, sondern bei Einzelfirmen und Personengesellschaften auf den variablen Kapitalkonten gutgeschrieben und auf eine Entnahme verzichtet. Bei Kapitalgesellschaften wird der Gewinn in Rücklagekonten eingestellt.

Für nicht entnommene Gewinne aus Gewinneinkünften ist beim Einzelunternehmer auf Antrag eine Besteuerung mit einem fest stehenden Steuersatz von 28,25 % möglich.[1] Für Gesellschafter einer Personengesellschaft ist dies nur zulässig, sofern diese mit mehr als 10 % beteiligt sind oder ihr Gewinnanteil mehr als 10.000 EUR beträgt. Weitere Voraussetzung ist, dass der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt wird. Der Steuerpflichtige kann wählen, ob er auf den gesamten nicht entnommenen Gewinn den ermäßigten Steuersatz anwenden will oder ob die Begünstigung auf einen Teil des nicht entnommenen Gewinns beschränkt werden soll. Der gewählte Betrag ist von seinem zu versteuernden Einkommen herauszurechnen und ermäßigt zu besteuern. Die Steuerermäßigung wird nur für laufende Gewinne gewährt.

Nicht entnommener Gewinn (Begünstigungsbetrag) ist der Betrag, der nach Abzug des positiven Saldos der Entnahmen und Einlagen verbleibt. Der nicht entnommene Gewinn wird um die ermäßigte Steuerbelastung gemindert und als verbleibender, nachzuversteuernder Betrag für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil fortgeschrieben und jährlich gesondert festgestellt. Wird der zunächst thesaurierte Gewinn später entnommen, kommt es zu einer Nachversteuerung. Diese erfolgt mit einem Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag.

Nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG ist nicht der nicht entnommene Gewinn i. S. d. § 34a Abs. 2 EStG als individuelle (mitunternehmeranteilsbezogene) Saldogröße, sondern es sind die für die Ermittlung dieser Saldogröße erforderlichen individuellen Berechnungsfaktoren gesondert festzustellen.[2]

Die stille Selbstfinanzierung vollzieht sich über die Bildung stiller Reserven. Diese entstehen dadurch, dass erzielte Gewinne oder eingetretene Wertsteigerungen durch Bewertungsmaßnahmen, die das Bilanzrecht einräumt, durch unterbewertete Aktiva oder überhöhte Passivposten verdeckt werden.

 
Wichtig

Höherer Eigenkapitalausweis bei Ansatz immaterieller selbst geschaffener Vermögensgegenstände

Immaterielle selbst geschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wie Patente oder Know-how etc. können in der HGB-Bilanz angesetzt werden.[3] Es muss sich um einen Vermögensgegenstand handeln, der übertragbar, greifbar, geschäftswertunabhängig und objektiv bewertbar ist. Das ist vor allem für innovative Unternehmen wichtig, die intensiv forschen und entwickeln. Dadurch können sie ihre Eigenkapitalbasis ausbauen und ihre Fähigkeit verbessern, sich am Markt kostengünstig weiteres Kapital zu beschaffen. Zu beachten ist aber eine Ausschüttungssperre. Steuerlich bleiben die Aufwendungen aber nach wie vor sofort abzugsfähig (Aktivierungsverbot).

[1] § 34a EStG, BMF, Schreiben v. 11.8.2008, BStBl 2008 I S. 838; FG Münster, Urteil v. 19.2.2014, 9 K 511/14 F, EFG 2014 S. 1201: Der begünstigungsfähige Gewinn i. S. v. § 34a Abs. 2 EStG umfasst nicht die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben; BFH, Urteil v. 20.3.2017, X R 65/14, BFH/NV 2017 S. 1233: Keine Anwendung des begünstigten Steuersatzes nach § 34a EStG bei vollständigem Verlustausgleich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 19.9.2019, 1 K 139/18, Revision eingelegt, Az. beim BFH, III R 49/19: Zwingende Nachversteuerung nicht entnommener Gewinne im Falle eines sog. Entnahmeüberhangs.

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