Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 34a EStG, Einspruchs- und Klagebefugnis, Beiladung der Gesellschaft, Berücksichtigung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben bei der Ermittlung des nicht entnommener Gewinns, Gewerbesteuer als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die gesonderte Feststellung der für die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen i.S.v. § 34a Abs. 1 bis Abs. 7 EStG ist eine eigenständige Feststellung.

2) Bezüglich der Feststellung des begünstigten Gewinns i.S.v. § 34a EStG ist der betroffene Gesellschafter einspruchs- und klagebefugt. Eine Beiladung der Gesellschaft zum Verfahren des Gesellschafters gegen die Feststellung des begünstigten Gewinns ist nicht vorzunehmen.

3) Der begünstigungsfähige Gewinn i.S.v. § 34a Abs. 2 EStG umfasst nicht die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben rechnet gemäß § 4 Abs. 5b EStG auch der Gewerbesteueraufwand.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2, § 60; EStG § 34a Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe für das Jahr 2008 die für die Tarifermittlung nach § 34a Abs. 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erforderlichen Besteuerungsgrundlagen festzustellen sind.

Der Kläger ist als Kommanditist mit einem Kapitalanteil von 92.032,53 EUR (= 100 %) an der I H GmbH & Co KG (GmbH & Co. KG) beteiligt, deren Unternehmensgegenstand im Betrieb einer Schreinerei besteht. Komplementärin ist die H Verwaltungs GmbH mit einem Kapitalanteil von 0,00 EUR (= 0 %). Die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG wurde von der Komplementärin übernommen; zu deren Geschäftsführer ist der Kläger bestellt worden.

Am 30.12.2009 reichte die GmbH & Co. KG die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 nebst Jahresabschluss auf den 31.12.2008 beim Beklagten ein. Die Erklärung wies laufende Einkünfte von 149.183,13 EUR, Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter in Höhe von 93.000,00 EUR (Kläger) bzw. 3.695,38 EUR (Komplementärin) sowie Sonderbetriebsausgaben des Klägers in Höhe von 16.959,48 EUR aus. Der steuerliche Gewinn belief sich danach auf 228.919,03 EUR; er wurde zu einem Teilbetrag in Höhe von (149.183,13 EUR + 93.000,00 EUR ./. 16.959,48 EUR =) 225.223,65 EUR dem Kläger und in Höhe von 3.695,38 EUR der Komplementärin zugewiesen. Beigefügt war der Erklärung eine Anlage FE 4 betreffend die Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns (§ 34a EStG). Für den Kläger war dabei der gesamte ihm zugeordnete Gewinnanteil in Höhe von 225.223,65 EUR als nach § 34a EStG begünstigter Gewinn ausgewiesen; zudem wurden für den Kläger Entnahmen in Höhe von 40.956,55 EUR und Einlagen in Höhe von 251.722,50 EUR erklärt. Auf dem Mantelbogen der Erklärung war die O WP/StB GmbH als gemeinsamer, von allen Beteiligten bezeichneter Empfangsbevollmächtigter benannt; unterschrieben hatte die Erklärung der Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementärin.

Der Beklagte erließ am 29.03.2010 einen erklärungsgemäßen, gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid für 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG sowie der für die Tarifermittlung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen. Der Bescheid war an die O WP/StB GmbH als Empfangsbevollmächtigte für die GmbH & Co. KG adressiert und enthielt den Zusatz, dass der Bescheid an die O WP/StB GmbH mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten ergehe.

Auf einen entsprechenden Antrag der GmbH & Co. KG erging am 28.04.2010 ein gem. § 164 Abs. 2 AO geänderter Feststellungsbescheid, in dem nach Auflösung einer Garantierückstellung in Höhe von 177.000,00 EUR der steuerliche Gewinn mit 405.919,03 EUR und der auf den Kläger entfallende Gewinnanteil mit 402.223,65 EUR festgestellt wurden. Mit Schreiben vom 26.05.2010 beantragten die GmbH & Co. KG und der Kläger für den gesamten Gewinnanteil des Klägers die Anwendung des § 34a EStG. Dies sollte auch für den Fall gelten, dass sich der Gewinnanteil durch eine anstehende Betriebsprüfung ändern sollte.

Im Juli 2010 wurde bei der GmbH & Co. KG eine Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 durchgeführt. Der Prüfer ermittelte auf der Grundlage unstreitiger Feststellungen für das Jahr 2008 einen steuerlichen Gewinn der GmbH & Co. KG in Höhe von 432.917,03 EUR. Bei der Berechnung dieses Betrages hatte er Gewerbesteueraufwand in Höhe von 59.065,00 EUR, anzurechnende Kapitalertragsteuer nebst darauf entfallendem Solidaritätszuschlag in Höhe von 133,49 EUR, anteilige Bewirtungskosten in Höhe von 656,00 EUR und einen Betrag von 4.565,00 EUR für die private Pkw-Nutzung des Klägers gewinnerhöhend berücksichtigt. Den nach § 34a EStG begünstigten Gewinn ermittelte der Prüfer in der Weise, dass er den (abgerundeten) steuerlichen ...

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