Leitsatz

Dient eine Kapitallebensversicherung der Rückzahlung von Darlehen, die zum Erwerb von Mietwohngrundstücken aufgenommen worden sind, sind die Zinsen für ein zur Finanzierung der Versicherungsbeiträge aufgenommenen Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 EStG

 

Sachverhalt

Herr K nahm im Zusammenhang mit dem Erwerb einer vermieteten Immobilie Darlehen auf, die durch gleichzeitig abgeschlossene Kapitallebensversicherungen zurückgezahlt werden sollten. Die Ansprüche aus den Lebensversicherungen wurden an die finanzierende Bank abgetreten. Die Versicherungsprämien finanzierte K ebenfalls fremd und machte die dadurch verursachten Schuldzinsen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

FA und FG (FG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2007, 17 K 2330/06 E, Haufe-Index 1988844, EFG 2008, 370) lehnten das ab, weil die Schuldzinsen auch der Absicherung des Todesfallrisikos dienten.

 

Entscheidung

Der BFH sah dies aus den in den Praxis-Hinweisen verdeutlichten Gründen anders. Er hob das FG-Urteil (FG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2007, 17 K 2330/06 E, Haufe-Index 1988844, EFG 2008, 370) auf. Mangels Spruchreife (keine Feststellungen zur Höhe der abziehbaren Zinsen) musste er die Sache an das FG zurückverweisen.

 

Hinweis

1. Ein im Zusammenhang mit der Anschaffung einer vermieteten Immobilie aufgenommenes Darlehen kann durch eine gleichzeitig abgeschlossene Lebensversicherung zurückgezahlt werden. Die Versicherung dient dann der Tilgung der Anschaffungskosten. Die Prämien führen nicht zu Werbungskosten. Wie ist es aber mit den Schuldzinsen, die entstehen, wenn der Steuerpflichtige die Prämien wiederum fremdfinanziert, also mittels Darlehen aufbringt?

2. Über diesen Fall musste der BFH entscheiden, und er hat die Abziehbarkeit dieser Schuldzinsen als Werbungskosten bejaht. Mit den Versicherungsbeiträgen werden die Anschaffungskosten getilgt – und Anschaffungskosten wirken sich steuerlich nicht sofort, sondern erst über die AfA aus. Ganz anders allerdings die Schuldzinsen, die bei der Finanzierung der Prämien entstehen. Sie stehen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Tilgung von Anschaffungskosten und sind deshalb in gleicher Weise zu beurteilen wie Schuldzinsen für ein Anschaffungsdarlehen.

3. Die Finanzierung des Vermietungsobjekts über Kapitallebensversicherungen ist Bestandteil eines einheitlichen Gesamtkonzepts zur Finanzierung der Anschaffungskosten. Wenn Darlehen ausschließlich zur Finanzierung der Lebensversicherungsbeiträge aufgenommen werden, dienen sie der Tilgung von Darlehen, mit denen die Anschaffungskosten der zu vermietenden Immobilie finanziert werden. Entscheidet sich der Steuerpflichtige, anstelle einer Langfristfinanzierung allein durch Darlehen, für eine kürzere Laufzeit unter Einsatz von Kapitallebensversicherungen, würde seine Finanzierungsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, wenn der wegen der kürzeren Finanzierungszeit höhere Finanzierungsaufwand nicht berücksichtigt würde.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.02.2009 – IX R 62/07

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