Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidungserheblichkeit der tatsächlichen Mittelverwendung für die Beurteilung einer Darlehensverbindlichkeit und dem damit verbundenen Schuldzinsenabzug

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zinsen für ein Darlehen, dass dazu dient, die Prämien für eine Lebensversicherung zu zahlen, stellen wegen des privaten Charakters des versicherten Risikos nicht abziehbare Kosten der Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 EStG dar.
  2. Die Schuldzinsen werden durch die rechtsgeschäftliche Verknüpfung der Kapitallebensversicherung mit der Besicherung und Tilgung von Anschaffungskrediten für vermietete Immobilien nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
 

Normenkette

EStG § 3 c Abs. 1, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2

 

Streitjahr(e)

1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.02.2009; Aktenzeichen IX R 62/07)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zinsen für ein zur Finanzierung von (Kapital)Lebensversicherungsbeiträgen aufgenommenes Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

Der Kläger nahm im Zusammenhang mit dem Kauf verschiedener Immobilien Darlehen auf, deren Rückzahlung durch gleichzeitig abgeschlossene Lebensversicherungen mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Jahren erfolgen sollte. Die Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen wurden an die finanzierenden Kreditinstitute abgetreten.

Die Versicherungsprämien der Lebensversicherungen finanzierte der Kläger seinerseits mittels verzinslicher Darlehen der X (Kläger) ...GmbH – GmbH –.

Durch die Finanzierung der Lebensversicherungsbeiträge entstanden folgende Aufwendungen:

1992

49.382 DM

1993

73.177 DM

1994

19.824 DM

1995

25.281 DM

1996

9.948 DM

1997

4.066 DM

Der Beklagte (das Finanzamt FA ) erließ im Anschluss an eine Betriebsprüfung geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, in denen u.a. die Finanzierungskosten der Lebensversicherungsbeiträge nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Ansatz gebracht wurden.

Mit den Einsprüchen machte der Kläger geltend, bei den strittigen Aufwendungen handele es sich um Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften sei darin zu sehen, dass die Finanzierung auf Lebensversicherungsbasis für die verschiedenen Immobilien im Rahmen einer Finanzierung über die GmbH erfolgt sei, wofür Zinsen angefallen seien. Diese Zinsen seien im Rahmen des Abschlusses der Kaufverträge für die Immobilien entstanden, da mit dem Erwerb gleichzeitig die Finanzierung über Lebensversicherungen erfolgt sei. Die Lebensversicherungsverträge seien zeitgleich mit den Darlehensverträgen abgeschlossen worden. Bestandteil der Darlehensverträge sei jeweils eine Abtretungserklärung der entsprechenden Ansprüche aus den Lebensversicherungen. Nach § 368 Bürgerliches Gesetzbuch übernehme dadurch der Abtretungsempfänger die volle rechtliche Gläubigerstellung des Abtretenden. Folglich habe er keine rechtliche Möglichkeit gehabt, die Ansprüche aus der Lebensversicherung in anderer Weise geltend zu machen, als damit die Finanzierungsdarlehen abzulösen. Die Finanzierung sei ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, Immobilien zu erwerben, mit denen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden sollten.

Das FA wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 4. Mai 2006 als unbegründet zurück. Es führte aus, die im Zusammenhang mit der Finanzierung der Lebensversicherungsprämien stehenden Zinsen seien zu Recht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden. Schuldzinsen stellten Werbungskosten dar, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stünden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz EStG). Hieran fehle es im Streitfall, denn die Schuldzinsen stünden nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs der Immobilien. Sie seien vielmehr durch den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen verursacht, da der Kläger die Prämien hierfür mittels eines ihm von seiner GmbH gewährten verzinslichen Kredits finanziert habe. Mit den Versicherungssummen sollten wiederum bei Fälligkeit der Lebensversicherungen die Refinanzierungskredite für den Erwerb der Immobilien getilgt werden. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs BFH vom 10. Dezember 1971 (Bundessteuerblatt BStBl II 1972, 250) bildeten aber Beträge, die zur Schuldentilgung verwendet würden, keine als Werbungskosten abziehbaren Finanzierungsaufwendungen. Dies müsse auch hinsichtlich der Aufwendungen für deren Finanzierung gelten. Die Schuldzinsen seien ferner nicht im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten abzugsfähig, da die aus den Lebensversicherungen erzielten außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nicht der Einkommensbesteuerung un...

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