Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten sind nach Betriebsaufgabe nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können. Nicht zu tilgende frühere Betriebsschulden bleiben solange noch betrieblich veranlasst, bis ein etwaiges Verwertungshindernis entfallen ist.[1]

Wird ein im Rahmen einer Betriebsaufgabe zurückbehaltenes Wirtschaftsgut in der Folgezeit vermögensverwaltend vermietet, können Zinsen auf ehemals betriebliche Verbindlichkeiten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen.[2]

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