Zu den der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften gehören auch solche aus einer ehemaligen Tätigkeit.[1] Schuldzinsen können in dem Zusammenhang nachträgliche Betriebsausgaben sein. Das gilt für betrieblich begründete und bei Betriebsaufgabe zurückbehaltene Verbindlichkeiten des (Sonder-)Betriebsvermögens aber nur insoweit, als sie nicht auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch die Verwertung auch von zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern des aktiven (Sonder-)Betriebsvermögens hätten beglichen werden können. Die Art der Darlehensbesicherung spielt dabei keine Rolle.[2] Entsprechendes gilt bei Übergang des Betriebs zur Liebhaberei.[3]

Für Verbindlichkeiten, die nicht während des Bestehens des Betriebs entstanden sind, sondern z. B. Folge der Aufgabe oder der Veräußerung des Betriebs sind, können anfallende Schuldzinsen nicht als – nachträgliche – Betriebsausgaben berücksichtigt werden.[4]

Auch bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sind Schuldzinsen für betrieblich begründete zurückbehaltene Verbindlichkeiten nachträgliche Betriebsausgaben, soweit der Veräußerungserlös und der Verwertungserlös aus zurückbehaltenen Aktivwerten nicht zur Schuldentilgung ausreicht. Darüber hinaus sind die Schuldzinsen auch noch dann und so lange nachträgliche Betriebsausgaben, als der Schuldentilgung Auszahlungshindernisse hinsichtlich des Veräußerungserlöses, Verwertungshindernisse hinsichtlich der zurückbehaltenen Aktivwerte oder Rückzahlungshindernisse hinsichtlich der früheren Betriebsschulden entgegenstehen.[5]

Zinsen, die der Gesellschafter einer Personengesellschaft für Verbindlichkeiten zahlt, die die Gesellschaft bei Aufgabe ihres Betriebs nicht getilgt hat, obwohl ihr bei ordnungsgemäßer Abwicklung ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden hätten, kann er nicht als – nachträgliche – Betriebsausgaben abziehen. Das gilt auch für Zinsen auf Verbindlichkeiten, die einem Gesellschafter im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Sonderbetriebsvermögen entstanden sind, wenn er die Aktivwerte dieses Vermögens bei Beendigung seiner Mitunternehmerstellung nicht zur Tilgung der Verbindlichkeiten verwendet. Etwas anderes gilt, wenn ein Gesellschafter Zinsen für fortbestehende Gesellschaftsverbindlichkeiten zahlt. Er muss sich nicht entgegenhalten lassen, dass er die Aktivwerte seines Sonderbetriebsvermögens zur Tilgung dieser Verbindlichkeiten hätte einsetzen können.[6]

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