9.1 Darlehen

Voraussetzung für eine steuerrechtlich anzuerkennende "Umwidmung" eines Darlehens ist, dass die durch die erstmalige tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel eingetretene Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart oder zur privaten Vermögenssphäre eindeutig beendet worden ist. Der Steuerpflichtige muss eine neue, gleichfalls kreditfinanzierte Anlageentscheidung getroffen haben, durch welche das Objekt des Kreditbedarfs ausgewechselt wird. Diese Änderung in der Zweckbestimmung muss nach außen hin, an objektiven Beweisanzeichen feststellbar, in Erscheinung treten. In diesem Fall dient die "Zurückbehaltung der Verbindlichkeit" dem Erwerb eines zum Zweck der Einkunftserzielung verwendeten Wirtschaftsguts. Es wird ein neuer Zusammenhang von Finanzierungskosten mit steuerbaren Erträgen hergestellt.[1]

9.2 Verwendung

Wird ein Darlehensbetrag dem Konto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben und am selben Tag für eine Anlage als Festgeld wieder abgebucht, so ist – unabhängig vom Saldo des Kontos – aufgrund der betragsmäßigen Übereinstimmung des gutgeschriebenen und des abgebuchten Betrags und des engen zeitlichen Zusammenhangs erwiesen, dass der Darlehensbetrag zur Anlage als Festgeld verwendet worden ist.[1]

9.3 Wirtschaftsgut

9.3.1 Einlage

Wird ein durch ein Darlehen finanziertes privates Wirtschaftsgut durch Einlage zu – gewillkürtem oder notwendigem – (Sonder-)Betriebsvermögen, wird auch das Darlehen zu einer betrieblichen Verbindlichkeit, da es das steuerliche Schicksal des finanzierten Wirtschaftsguts teilt. Fortan sind die Schuldzinsen (Sonder-)Betriebsausgaben.[1] Nicht zulässig wäre die isolierte Behandlung des Darlehens als gewillkürtes Betriebsvermögen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Hausfinanzierung

M errichtet 2015 für seine Arbeitnehmer ein 4-Familienhaus. Das Haus gehört zum notwendigen Betriebsvermögen. M nimmt ein Hypothekendarlehen auf. Die Finanzierungskosten sind Betriebsausgaben.

In den Jahren 2021 und 2022 ziehen die Arbeitnehmerfamilien aus. Seit 2023 ist das Haus nur noch an Personen vermietet, die nicht Arbeitnehmer des M sind. M nutzt ab diesem Zeitpunkt eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken.

Ein zunächst betrieblich genutzter Gebäudeteil verliert ohne Entnahmehandlung seine Eigenschaft als Betriebsvermögen nicht dadurch, dass er zu fremden Wohnzwecken vermietet wird.[3] M kann die 3 fremd vermieteten Wohnungen daher im – gewillkürten oder geduldeten – Betriebsvermögen lassen. Das Darlehen bleibt insoweit betrieblich veranlasst, die Zinszahlungen sind Betriebsausgaben. In der Nutzung der einen Wohnung zu eigenen Wohnzwecken liegt eine Entnahmehandlung. Soweit das Darlehen auf diesen Gebäudeteil entfällt, ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr betrieblich veranlasst. Die Zinszahlungen dürfen für diesen Teil des Darlehens nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Entnimmt M die fremd vermieteten Wohnungen aus dem Betriebsvermögen, erzielt er ab diesem Zeitpunkt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Darlehen wird mit entnommen. Die Zinszahlungen, die auf diesen Teil des Darlehens entfallen, sind ab dem Entnahmezeitpunkt Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.[4]

9.3.2 Einbringung

Wird ein durch ein Darlehen finanziertes privat genutztes Grundstück gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft mit Vermietungseinkünften eingebracht, und übernimmt die Gesellschaft als Teil der Gegenleistung auch das Darlehen, wird dieses Darlehen, soweit nicht mehr nur der bisherige alleinige Darlehensnehmer Verpflichteter bleibt, zu Anschaffungskosten der Gesellschaft. Es ist fortan dem Gesellschaftsvermögen zuzurechnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Darlehen bei seiner Aufnahme dem ertragsteuerlich unerheblichen Teil des Privatvermögens des bisherigen Darlehensnehmers zuzurechnen war, z. B. weil eine ausschließlich selbst genutzte Immobilie damit finanziert worden ist.[1]

9.4 Veräußerung

9.4.1 Teilverwendung des Veräußerungserlöses

Veräußert ein Steuerpflichtiger seine bisher selbst genutzte und durch ein Darlehen finanzierte Immobilie und verwendet er unter Aufrechterhaltung des Darlehens nur einen Teil des Verkaufserlöses dazu, durch die Anschaffung einer anderen Immobilie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, kann er aus dem fortgeführte...

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