Voraussetzung für eine steuerrechtlich anzuerkennende "Umwidmung" eines Darlehens ist, dass die durch die erstmalige tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel eingetretene Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart oder zur privaten Vermögenssphäre eindeutig beendet worden ist. Der Steuerpflichtige muss eine neue, gleichfalls kreditfinanzierte Anlageentscheidung getroffen haben, durch welche das Objekt des Kreditbedarfs ausgewechselt wird. Diese Änderung in der Zweckbestimmung muss nach außen hin, an objektiven Beweisanzeichen feststellbar, in Erscheinung treten. In diesem Fall dient die "Zurückbehaltung der Verbindlichkeit" dem Erwerb eines zum Zweck der Einkunftserzielung verwendeten Wirtschaftsguts. Es wird ein neuer Zusammenhang von Finanzierungskosten mit steuerbaren Erträgen hergestellt.[1]

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