Die Schenkung ist ein zwischen Fremden nicht üblicher Entstehungsgrund für einen Darlehensbedarf. Zuwendungen, die ein Angehöriger unter der Bedingung erhält, dass er den Betrag dem Geber anschließend als Darlehen wieder zurückgibt, können steuerrechtlich regelmäßig nicht anerkannt werden. Die in solchen Fällen als Darlehenszinsen geltend gemachten Betriebsausgaben oder Werbungskosten wirken sich steuerlich nicht aus.[1]

Die Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen kann widerlegt werden, und zwar insbesondere wenn Schenkung und Darlehen sachlich und zeitlich getrennt voneinander erfolgen. Hierzu muss der Schenkende zivilrechtlich wirksam, unbedingt, tatsächlich und endgültig entreichert sein. Der Empfänger muss entsprechend bereichert sein.[2] Schließen Schenker und Beschenkter danach einen Darlehensvertrag, muss dieser – wie bei anderen Darlehensverträgen unter Angehörigen auch – dem Fremdvergleich standhalten.[3] Das heißt z. B., dass der Beschenkte dem Schenkenden das Darlehen aufgrund eigener Verfügungsmacht gewährt.[4]

Entsprechendes gilt für partiarische Darlehen[5] und für schenkweise begründete stille Beteiligungen, wenn keine Beteiligung am Verlust vereinbart ist und der stille Beteiligte nicht als Mitunternehmer anzusehen ist.[6]

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