BMF, 29.4.2014, IV C 6 - S 2144/07/10004

Bezug: BMF-Schreiben vom 23.12.2010 (BStBl 2011 I S. 37)

Mit Urteil vom 22.10.2013 (BStBl 2014 II S. …) hat der BFH entschieden, dass bei Darlehensverhältnissen zwischen Angehörigen, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung dienen, sondern auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage berücksichtigen, als Maßstab für den Fremdvergleich nicht allein die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind, sondern ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage heranzuziehen sein können. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rdnr. 4 Satz 3 des BMF-Schreibens vom 23.12.2010 (BStBl 2011 I S. 37) durch folgende Sätze ersetzt:

„Vergleichsmaßstab sind grundsätzlich die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. Sofern Darlehensverträge zwischen Angehörigen neben dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung auch dem Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage dienen, sind ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage zu berücksichtigen, vgl. BFH-Urteil vom 22.10.2013 (BStBl 2014 II S. …).”

Die Änderung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Einkommensteuer – (www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 2014, 809

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