Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausübung des Wahlrechts nach § 10d EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Ausübung des Wahlrechts nach § 10d EStG über den Verlustrücktrag ist nur bis zur Bestandskraft des auf Grund des Verlustrücktrags geänderten Steuerbescheids möglich.

 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2; KStG § 47 Abs. 2, § 8 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein veränderter Verlustrücktrag 1994 durchgeführt werden kann, obwohl die Körperschaftsteuerveranlagung 1994 bestandskräftig ist.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Wein- und Sektkellereien ist. Mit Bescheid vom 30.06.1998 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer 1996 auf 27.428,-- DM fest. Dabei wurde ein Gesamtbetrag der Einkünfte von ./. 6.274.134,-- DM ermittelt, wovon ein Betrag in Höhe von 1.124.488,-- DM auf das Jahr 1994 und in Höhe von 1.270.620,-- DM auf das Jahr 1995 zurückgetragen wurden.

Mit ihrem form- und fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1996 begehrte die Klägerin, den Verlustrücktrag 1994 auf einen Betrag von 950.243,-- DM zu begrenzen, um den vortragsfähigen Verlust um 174.245,-- DM zu erhöhen. Die Festsetzung der Körperschaftsteuer 1996, die Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte 1996 und die Höhe des Verlustrücktrages nach 1995 waren und sind unstreitig.

Die ebenfalls form- und fristgerecht eingelegten Einsprüche gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1994, 1995 und 1997, gegen die Feststellungsbescheide gem. § 47 Abs. 2 KStG auf den 31.12.1994 bis 31.12.1997 sowie gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1996 wurden mit Schreiben vom 21. August und 25. August 1998 wirksam zurückgenommen. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1996 vertrat der Beklagte mit Schreiben vom 04. Januar 1999 die Auffassung, dass zum anderweitigen Verlustrücktrag zwingend die Veranlagung des Rücktragsjahres (hier 1994) anzufechten sei. Demgegenüber trug die Klägerin vor, § 10d Abs. 3 EStG sei zur Lösung des zugrunde liegenden Sachverhaltes nicht anzuwenden, da dieser sich ausschließlich mit der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges befasse. Es sei unbestritten, dass der Bescheid über die gesonderte Verlustfeststellung zum 31. 12. 1996 nur anfechtbar sei, wenn der Körperschaftsteuerbescheid 1996 als Grundlagenbescheid nach den Vorschriften der AO geändert werden könne. Der Körperschaftsteuerbescheid 1996 sei nicht nur Grundlagenbescheid für die gesonderte Verlustfeststellung zum 31. 12. 1996, sondern auch für den Körperschaftsteuerbescheid des Verlustrücktragsjahres. Dies ergebe sich aus § 10d Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG. Im Übrigen sei in den Hinweisen zum Körperschaftsteuerbescheid 1996 ausdrücklich vermerkt, für welche Steuerbescheide der Körperschaftsteuerbescheid 1996 Grundlagenbescheid sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 02. März 1999 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus: Das Ziel eines anderweitigen Verlustrücktrages könne nicht durch Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheides des Verlustentstehungsjahres 1996 erreicht werden. Mit der Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheides 1996 werde formal die festgesetzte Steuer angegriffen. Diese sei vorliegend unstreitig. Der entstandene Verlust sei hingegen als festgestellte Besteuerungsgrundlage nichtselbständig anfechtbarer Teil des Steuerbescheides, § 157 Abs. 2 AO. Daraus folgend könne das Rücktragswahlrecht ebenfalls nicht durch Anfechtung der Steuerfestsetzung 1996 geändert werden. Denn der Antrag auf Verlustrücktrag habe keinesfalls Auswirkung auf die festgesetzte und hier angefochtene Körperschaftsteuer des Verlustentstehungsjahres. Vielmehr ergäben sich die ertragsteuerlichen Auswirkungen unmittelbar im Jahr des Rücktrages.

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges sei vorliegend nicht Streitgegenstand und als selbständiger Verwaltungsakt auch nicht zur Beurteilung einer anderweitigen Antragsausübung heranzuziehen. Dem Wortlaut des § 10d Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG sei aber zu entnehmen, dass das Ergebnis des beantragten Verlustrücktrages in Form der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges nur dann änderbar sei, wenn auch der Steuerbescheid des Rücktragsjahres noch geändert werden könne. Das sei vorliegend wegen formeller und materieller Bestandskraft nicht gegeben. Der Antrag gem. § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG bewirke keine Durchbrechung der formellen Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheides 1994 und beinhalte auch keine Korrekturvorschrift außerhalb der AO. Eine solche Korrekturmöglichkeit eröffne zwar § 10d Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG. Dem Wortlaut des § 10d Abs. 1 EStG lasse sich aber nicht entnehmen, dass das Antragswahlrecht zeitlich unbeschränkt ausgeübt bzw. geändert werden könne.

Es werde daher auch hier gefordert, dass zur anderweitigen Antragsausübung die Festsetzung ...

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