Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch für in Vollzeitpflege aufgenommene Kinder

 

Leitsatz (redaktionell)

Es besteht kein Kindergeldanspruch für in Vollzeitpflege aufgenommene und betreute, besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder, für deren Versorgung Geldbeträge in Höhe von 2.526 DM (Pflege- und Erziehungsgeld, Beitrag zur Altersversorgung) mittelbar vom Jugendamt gezahlt werden, weil dadurch kein wesentlicher Unterhaltsbeitrag durch die Pflegeeltern mehr geleistet wird.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.05.2004; Aktenzeichen VIII R 87/02)

BFH (Beschluss vom 28.05.2004; Aktenzeichen VIII R 87/02)

 

Tatbestand

Streitig ist der Kindergeldanspruch für vier Kinder, die der Kläger bei sich aufgenommen hat.

Auf Veranlassung des Beigeladenen Jugendamtes ... wurde das minderjährige Kind ..., geboren am 6. ..., seit dem 18. Juni 1999 bei dem Kläger in der Familienpflege untergebracht. Die minderjährigen Kinder S., geboren am ... 1998, Sa., geboren am 11. ..., und Je., geboren am ... 94, befinden sich durch Vermittlung des Beigeladenen Kreisjugendamtes ... seit dem 19. Juli 1999 ebenfalls in der Familienpflege des Klägers. Die beiden Jugendämter bedienen sich dazu des St. Elisabeth-Vereins e. V. in ..., der von den Jugendämtern hierfür monatliche Zahlungen erhält. Der Kläger erhält von dem St. Elisabeth-Verein pro Kind ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 1.026,-- DM (zuletzt 1.040,-- DM = 531,74 Euro), daneben für den erzieherischen Aufwand pro Kind monatlich ein Erziehungsgeld in Höhe von 1.350,-- DM (690,24 Euro) und als Beitrag zur Altersversorgung einen Betrag von monatlich 150,-- DM (76,69 Euro) pro Kind und Monat.

Im Haushalt des Klägers ist eine Kinderpflegerin eingestellt, angemeldet unter dem Namen der Ehefrau des Klägers als Arbeitgeberin. Die Kinderpflegerin erhält derzeit einen Auszahlungsbetrag von 525,68 Euro monatlich, Arbeitgeberbeträge fallen in Höhe von 139,32 Euro monatlich an.

Der Kläger befand sich im Jahr 1999 im Studium und erhielt Zahlungen von der Bundesanstalt für Arbeit in einer Höhe von 2.000 DM monatlich; nach Beendigung des berufsbegleitenden Studiums verdient er seit dem Jahr 2.000 ca. 3.200 DM Euro netto monatlich. Die Ehefrau des Klägers, die in 1999 einen Gewerbebetrieb unterhielt, erzielte daraus im Jahr 1999 einen Gewinn von ca. 40.000 - 50.000 DM.

Auf den Antrag des Klägers vom 5. November 1999 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Dezember 1999 das Kindergeld für alle vier Kinder auf 0,-- DM fest und führte zur Begründung aus, dass die Kinder nur dann als Pflegekinder berücksichtigt werden könnten, wenn sie in den Haushalt aufgenommen seien, mit dem Kläger durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden seien, ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern oder zu einem Elternteil nicht mehr bestehe und der Kläger die Kinder mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhalte. Ein Pflegekindschaftsverhältnis liege jedoch nicht bzw. nicht mehr vor, weil laut Aussage der zuständigen Jugendämter das familienähnliche, auf längere Dauer berechnete Band, hier nicht vorliege. Mit seinem hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch brachte der Kläger vor, dass dem Beklagten aufgrund der vorliegenden Unterlagen bekannt sei, dass der St. Elisabeth-Verein ... bestätigt habe, dass sich alle vier Kinder auf Dauer in der Familienpflege befinden würden. Tatsache sei, dass seit der Inpflegegabe alle vier Kinder mehr als 9 Monate vergangen seien. Er, der Kläger, habe die vier Kinder in seinen Haushalt aufgenommen, es bestehe auch ein familienähnliches und auf längere Dauer berechnetes Band, zumal der Aufenthalt der Kinder nicht befristet sei und erst Recht nicht eine „Rückführung“ der Kinder zu ihren leiblichen Eltern zur Zeit diskutiert werde. Er unterhalte die Kinder auch zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das minderjährige Kind R. - jetzt ... - schwerbehindert sei, während die Pflegekinder J. schwerste Verhaltensauffälligkeiten hätten. Im übrigen bestehe ein Obhuts- und Pflegeverhältnis der Kinder zu ihren Eltern nicht. Es finde lediglich einmal im Monat ein ca. 1-stündiger Besuchskontakt statt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2000 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Das nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG erforderliche familienähnliche Band müsse von vornherein auf mehrere Jahre angelegt sein. Maßgeblich seien nicht die tatsächliche Dauer der Bindung, wie sie sich aus rückschauender Betrachtung darstelle, sondern vielmehr die Dauer, die der Bindung nach dem Willen der Beteiligten nach der Aufnahme des Kindes zugedacht sei. Dabei könne bei einer von den Beteiligten beabsichtigten Dauer von mindestens zwei Jahren im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein Pflegekindschaftsverhältnis im Sinne des EStG begründet worden sei. Eine vom Jugendamt erteilte Pflegeerlaubnis nach § 4...

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