rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage des notwendigen Zusammenhangs einer auf Grund wirtschaftlichen Eigentums ausgeübten Jagd mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb

 

Leitsatz (amtlich)

Der nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG erforderliche Zusammenhang einer Jagd mit dem Betrieb einer Land- oder Forstwirtschaft ist auch dann gegeben, wenn der Land- oder Forstwirt die Jagd bereits vor der Eigentumsübertragung als wirtschaftlicher Eigentümer der einen (späteren) Eigenjagdbezirk bildenden Flächen auf Grund eines Jagdpachtvertrages ausübt.

Die zusätzlich zu den "wirtschaftlich eigenen" Flächen hinzugepachtete Jagd steht dann in ausreichendem Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn die Zupachtung aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgt. Die in einem Bescheid der Jagdbehörde aufgeführten zwingenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Angliederung von Jagdflächen an den nach jagdrechtlichen Bestimmungen begründeten Eigenjagdbezirk können dabei bereits zeitlich auf die Begründung des wirtschaftlichen Eigentums an den einen (späteren) Eigenjagdbezirk bildenden Flächen zurückbezogen werden.

 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1, § 5

 

Tatbestand

Die Sache befindet sich im 2. Rechtsgang. Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Verlusten aus Jagd im Rahmen von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.

Der Kläger war in den Streitjahren geschäftsführender Gesellschafter der M. GmbH sowie Teilhaber an weiteren Gesellschaften. Aus diesen Tätigkeiten erzielte er positive Einkünfte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 13. November 1985 erwarb er das Forstgut „S.“ bestehend aus verschiedenen Grundstücken, mit einer Fläche von insgesamt 85 ha zum Kaufpreis von 1 Million DM (§§ 2, 3 Abs. 1 des Kaufvertrages, Bl. 2 der Grunderwerbsteuerakten). Die Fälligkeit des Kaufpreises hing u.a. davon ab, dass dem Notar die Eintragung über das vom Kläger noch zu pachtende Jagdrecht gemäß § 4 des Kaufvertrages vorliegen würde (§ 3 Abs. 2 Buchst e des Vertrages). Im Übrigen war die Zahlung des Kaufpreises abhängig von der Eintragung der Auflassungsvormerkung für die verkauften Grundstücke (§ 3 Abs. 2 Buchst. a des Vertrages). Der Preis für die Jagdpacht in Höhe von 8.000,-- DM war vereinbarungsgemäß im Kaufpreis von 1 Million DM enthalten. Das ausschließliche Jagdrecht stand dem Kläger ab Zahlung des Kaufpreises zu. Es sollte durch Dienstbarkeiten auf den vom Jagdrecht erfassten Parzellen, die nicht mitverkauft wurden, gesichert sein. In § 4 des Kaufvertrages ist auf eine Anlage I hingewiesen, nach der die zum Verkauf stehenden Flächen 79 ha 83 ar 49 qm und die (zunächst) verkauften Flächen 52 ha 70 ar 66 qm betragen, so dass sich die gesamte Pachtfläche Waldjagdgut auf 132 ha 54 ar 15 qm belief. Darin sind nicht enthalten die Teilflächen, deren Vermessung nach einer Bescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs im Jahre 1996 erfolgte. Die Fläche, auf die sich die Pacht bezog, war hiernach zu 2/3 mit der verkauften Fläche identisch.

Am 17. Dezember 1985 schloss der Kläger mit dem Eigenjagdbesitzer einen Jagdpachtvertrag über den Eigenjagdbezirk "S" mit einer bejagbaren Fläche von insgesamt 132 ha 54 ar zum Pachtpreis von jährlich 8.000,-- DM. In einem weiteren notariellen Vertrag vom selben Tag vereinbarten der Eigenjagdbesitzer und der Kläger, dass § 4 des Kaufvertrages vom 13. November 1985 (betr. die Jagdpacht) aufgehoben und dafür die Bestimmungen des Jagdpachtvertrages vom 17. Dezember 1985 Grundlage des Kaufpreises sein sollten sowie der im damaligen Kaufpreis enthaltene Pachtpreis ohne weitere Pachtzahlung berücksichtigt werden sollte. Daneben schloss der Kläger am 01. April 1986 mit einem Dritten einen "Internen Jagdpachtvertrag" über die Jagdnutzung auf dessen Eigenjagdbezirk "H1" und die Gemeindejagd "H2", die beide eine Fläche von insgesamt 108 ha betreffen und an das übrige Jagdpachtgebiet des Klägers angrenzen.

Die im Kaufvertrag vom 13. November 1985 genannten Grundflächen gingen grundbuchrechtlich nicht in einem Zuge auf den Kläger über. Für die Grundstücke der laufenden Nummern 1 bis 26 des Bestandsverzeichnisses ist der Kläger auf Grund der Auflassung vom 07. Mai 1986 am 14. Juli 1986, für das Grundstück der Nummer 27 nach Auflassung vom 26. Oktober 1988 am 19. Dezember 1988, für die Grundstücke Nummern 28 bis 32 nach Auflassung vom 23. November 1991 am 15. Januar 1992 und für das Grundstück Nummer 33 nach Auflassung vom 18. Juni 1996 am 29. Juli 1996 als Eigentümer eingetragen worden. Danach war der Kläger in den Streitjahren 1985 bis 1988 unstreitig für etwas weniger als 66 ha als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Am 17. Januar 1986 setzte der Beklagte auf Grund des ihm vorgelegten Kaufvertrages und des Jagdpachtvertrages die Grunderwerbsteuer fest. Dabei sah er die Aufwendungen für die Jagdpacht nicht als auf den Grund und Boden entfallend an und zog demgemäss einen Betrag von 116.270,40 DM von der grunderwerbsteuerlichen Bemess...

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