rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Zeitpunkt der Realisierung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG und zur Anwendung des sogenannten Halbeinkünfteverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Auflösungsverlust ist dann entstanden, wenn die Gesellschaft zivilrechtlich aufgelöst wurde, der Gesellschafter mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr rechnen kann und es im wesentlichen feststeht, ob und in welcher Höhe nachträgliche Anschaffungskosten sowie Auflösungskosten des Gesellschafters anfallen werden. Unter Wirtschaftsjahr i. S. d. Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 4a Nr. 2 i. V. m. Abs. 8a EStG 2001 ist im Falle der Auflösung und Liquidation einer Kapitalgesellschaft der steuerrechtliche Gewinnermittlungszeitraum nach § 11 Abs. 1 KStG zu verstehen.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 4, § 52 Abs. 4a Nr. 2, § 51 Abs. 8a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.03.2007; Aktenzeichen VIII R 25/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und - wenn ja - in welcher Höhe ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 und 2 EStG zu berücksichtigen ist.

Der Kläger war seit den 80er Jahren zu 50 %, was 75.000,- DM entspricht, an der ... Holzfachmarkt GmbH, S (im Folgenden: GmbH) beteiligt. Die Beteiligung hielt er in seinem Privatvermögen. Das Stammkapital war vollständig eingezahlt worden. Zusammen mit dem weiteren, ebenfalls zu 50 % beteiligten Gesellschafter führte er auch die Geschäfte der GmbH und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die GmbH hatte ein vom 01. November eines Jahres bis zum 31. Oktober des Folgejahres laufendes Wirtschaftsjahr. Die GmbH wurde mit Beschluss der beiden Gesellschafter vom 22. Oktober 2001 zum 31. Oktober 2001 aufgelöst und der Kläger sowie sein Mitgesellschafter bestellten sich zu Liquidatoren. Der Geschäftsbetrieb der GmbH war bereits eingestellt und in 2000 bzw. Anfang 2001 waren das Anlagevermögen sowie der Warenbestand veräußert worden. Mit Beschluss des Amtsgerichtes - Insolvenzgerichtes - K vom 22. April 2002 war auf Antrag des Klägers sowie seines Mitgesellschafter-Geschäftsführers das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet und ein (fremder) Insolvenzverwalter bestellt worden. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der mit seiner Ehefrau zusammen veranlagte Kläger einen Auflösungsverlust aus der Beteiligung an der GmbH in Höhe von 143.481,- DM (davon 75.000,- DM Verlust des Stammkapitals und 68.481,- DM "Ablösung Kontokorrent") geltend.

In dem Einkommensteuerbescheid 2001 vom 25. Juli 2002 (Bl. 26 ff ESt-Akten 2001) blieb diese nicht näher erläuterte Position unberücksichtigt.

Mit hiergegen fristgerecht eingelegtem Einspruch wendeten der Kläger und seine Ehefrau ein, bereits zum Bilanzstichtag 31. Oktober 2001 habe festgestanden, dass die GmbH keine Auszahlungen an die Gesellschafter mehr habe vornehmen können. Das Eigenkapital der GmbH sei negativ gewesen. Diese Überschuldung sei durch die H Bank finanziert gewesen und der Schuldsaldo, für den persönliche Bürgschaften der Gesellschafter bestanden hätten, habe 127.808,31 DM betragen. Aufgrund der Bürgschaften hätten die Gesellschafter am 15. Januar 2002 jeweils 35.013,33 € an die Bank geleistet. Mit einer Änderung des Verlustes aus der zunächst konkursfreien Liquidation sei bereits in 2001 nicht mehr zu rechnen gewesen. Allenfalls hätten noch nachträgliche Änderungen der Anschaffungskosten eintreten können, die nach § 175 AO als rückwirkende Ereignisse zu erfassen seien. Der geltend gemachte Auflösungsverlust habe wegen der planmäßigen Beendigung der Gesellschaft mittels Auflösungsbeschlusses vom 22. Oktober 2001 durch die in 2002 eingetretene Insolvenzsituation nicht beeinflusst werden können. Ob sich der Verlust der GmbH durch das Insolvenzverfahren ändere, sei ebenso offen, wie die Frage, ob und - wenn ja - in welcher Höhe der Insolvenzverwalter Ansprüche gegen die Gesellschafter erheben werde. Der Insolvenzantrag sei erforderlich geworden, da nach dem Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft von einem Kunden der GmbH Ansprüche aus Garantieleistungen in Höhe von etwa 150.000,- DM vor Gericht durchgesetzt worden seien, die die GmbH aus dem Gesellschaftsvermögen nicht habe befriedigen können. Allerdings sei durch die Begleichung der Schuld der GmbH gegenüber der Bank durch die Zahlung vom 15. Januar 2002 gleichzeitig eine Forderung der GmbH gegen den Kläger (und auch gegen den weiteren Gesellschafter) in Höhe von 33.674,46 DM erfüllt worden, so dass sich die Zahlung aufgrund Bürgschaft auf lediglich 34.805,66 DM belaufe.

(Wegen des hierzu von dem Kläger vorgelegten Auflösungsbeschlusses vom 22. Oktober 2001, zweier Kontoauszüge der H Bank, Kto. Nr. ...531, vom 14. und 15. Januar 2002 sowie einem Schreiben der Bank, das auf den 25. Januar 2001 datiert, richtigerweise wohl aber auf den 25. Januar 2002 zu datieren gewesen wäre, und in dem die Bank die Absicherung verschiedener Konten durch im einzelnen be...

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