Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Einheitsbewertung des Grundstück W.n … den 1.1.1980.

Der Kläger hat auf diesem Grundstück ein Wohnhaus errichtet, das 1970 bezugsfertig geworden ist. Seit 1972 sind die Kläger zu je 1/2 Eigentümer des Grundstücks. Das beklagte Finanzamt hat das bebaute Grundstück aufgrund der Angaben des Klägers zunächst durch Nachfeststellung vom 13. Dezember 1974 auf den 1. Januar 1974 als Zweifamilienhaus bewertet, den Einheitswert nach dem Ertragswertverfahren auf 87.500,– DM festgesetzt und dem Kläger zugerechnet. Bei einer Ortsbesichtigung im Dezember 1978 stellte der Beklagte fest, daß das Haus nur eine Wohnung enthält, und daß die Räume im Keller als Wohnräume benutzt wurden, die im Bauplan anders bezeichnet waren. Daraufhin berichtigte der Beklagte die Nachfeststellung zum 01. Januar 1974 am 03. Dezember 1979 und setzte den Einheitswert für das Einfamilienhaus nach dem Ertragswertverfahren auf 112.700,– DM fest. Nach einer Ortsbesichtigung durch den Bausachverständigen schrieb der Beklagte am 02. Juli 1980 den Einheitswert auf den 01. Januar 1980 auf 256.100,– DM fort und rechnete ihn – wie bisher – dem Kläger alleine zu. Der Beklagte hat die Fortschreibung damit begründet, daß das Haus bisher unzutreffend mit dem Ertragswert bewertet worden sei. Es müsse wegen der großen Schwimmhalle und der Wohnfläche von 341 qm nach dem Sachwertverfahren bewertet werden. Auf den Einspruch der Kläger hat der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung vom 24. September 1980 den Einheitswert den Klägern gemeinsam zugerechnet und den Einspruch im übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer Klage wehren sich die Kläger gegen die Bewertung ihres Einfamilienhauses im Sachwertverfahren.

Im Rahmen des anhängigen Klageverfahrens hat der Senat mit Beschluß vom 04. August 1981 dem Bundesverfassungsgericht gem. Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Frage vorgelegt, ob die Einheitsbewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern nach dem Sachwertverfahren auf den 01.01.1980 gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt. Der Senat hat in diesem Vorlagebeschluß den Standpunkt vertreten, daß der Beklagte nach dem geltenden Recht das Haus der Kläger zutreffend auf den 01.01.1980 nach dem Sachwertverfahren bewertet habe. Er hielt jedoch die für den Streitfall entscheidende Vorschrift, die das Sachwertverfahren vorschreibt (§ 76 Abs. 1 i.V. mit § 3 Nr. 1 BewG), mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, soweit darauf Fortschreibungen auf den 01.01.1980 gestützt werden.

Auf den Inhalt dieses den Beteiligten bekannten Beschlusses wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts als auch hinsichtlich der die Vorlage stützenden Gründe verwiesen.

Mit Urteil vom 10. Februar 1987 (1 Bvl 18/81) hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 76 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des BewG mit dem Grundgesetz für vereinbar gehalten, soweit die im Sachwertverfahren zu ermittelnden Einheitswerte von Einfamilienhäusern über dem Wertniveau der Einfamilienhäuser liegen, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind. Auf den Inhalt dieses Urteils wird ebenfalls verwiesen.

Die Kläger sind weiterhin der Ansicht, daß ihr Einfamilienhaus zu Unrecht im Sachwertverfahren bewertet worden sei. Darüber hinaus hätten die Voraussetzungen für eine fehlerbeseitigende Fortschreibung gem. § 22 Abs. 3 BewG nicht vorgelegen, Eine Fortschreibung zur Fehlerbeseitigung sei nur bei klarliegenden, einwandfrei feststellbaren Fehlern zulässig. Die Abweichung von dem nach dem Ertragswertverfahren festgestellten Einheitswert vom 03.12.1979 stelle für sich allein keinen klarliegenden, einwandfrei feststellbaren Fehler dar.

Die Kläger beantragen,

  1. den Einheitswertbescheid für das Grundstück Kandel, Wasgaustr. 15, auf den 01.01.1980 vom 02. Juli 1980 und die Einspruchsentscheidung vom 24. September 1980 aufzuheben,
  2. die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Senat verbleibt bei seiner im Vorlagebeschluß vom 04. August 1981 im einzelnen dargelegten Auffassung, daß eine Fortschreibung zur Beseitigung eines Fehlers auf den 01.01.1980 gem. § 22 Abs. 3 Satz 1 BewG zulässig war und daß das Einfamilienhaus der Kläger nach dem Sachwertverfahren zu bewerten ist, weil es sich durch seine besondere Gestaltung wesentlich von den nach § 76 Abs. 1 BewG zu bewertenden Einfamilienhäusern unterscheidet. Insoweit wird auf II 1. der Gründe des Vorlagebeschlusses verwiesen, an denen der Senat, festhält. Insbesondere hält der Senat auch unter Berücksichtigung des von der Klägern zitierten Urteils des Bundesfinanzhofs vom 31. Juli 1981 (III R 127/79, BSTBl II 1982, 6), das dem Senat bei der Abfassung seines Vorlagebeschlusses noch nicht bekannt war, daran fest, daß der Beklagte berechtigt war, eine fehlerbeseitige...

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