Revision eingelegt (BFH X R 42/18)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Überentnahmen nur bei negativem Eigenkapital

 

Leitsatz (amtlich)

Werden Entnahmen nur aus positivem Kapital und nicht durch Darlehen finanziert, so entstehen keine Überentnahmen, die zur Nichtabzugsfähigkeit von betrieblichen Schuldzinsen führen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.11.2019; Aktenzeichen X R 42-43/18)

BFH (Urteil vom 05.11.2019; Aktenzeichen X R 42/18)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Besitzunternehmen der Klägerin in den Streitjahren 2002 bis 2004 zu verzinsende Überentnahmen vorgelegen haben, die zu nicht abziehbaren Schuldzinsen und damit zu einem höheren Gewinn aus Gewerbebetrieb geführt haben.

Die Klägerin betrieb als Einzelunternehmerin einen Werbeverlag (im Folgenden: Besitzunternehmen), der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte. Wirtschaftsjahr war das Kalenderjahr. Zwischen dem Besitzunternehmen und der Fa. D GmbH (im Folgenden: GmbH) bestand seit dem 01.01.1998 eine Betriebsaufspaltung. Das Besitzunternehmen verpachtete seither das gesamte bewegliche und unbewegliche Anlagevermögen an die GmbH.

Zunächst ergingen Bescheide für 2002 bis 2004 über den Gewerbesteuermessbetrag (Gewerbesteuermessbetragsbescheide) gemäß den von der Klägerin abgegebenen Gewerbesteuererklärungen 2002 bis 2004. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Nach der bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 erhöhte der Beklagte den Gewinn aus Gewerbebetrieb auf 361.147,- € (2002), auf 331.662,- € (2003) und auf 312.729, - € (2004) und setzte nicht abziehbare Schuldzinsen von 3.959,- € (2002), von 6.044,- € (2003) und von 19.197,- € (2004) an (Prüfungsbericht vom 13.07.2007).

Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Gewerbesteuermessbetragsbescheiden 2002 bis 2004 vom 13.09.2007 setzte der Beklagte Gewerbesteuermessbeträge in Höhe von 19.150,- € (2002), von 17.490,- € (2003) und von 15.920,- € (2004) fest. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob er auf.

Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 09.03.2016 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin. Wegen der Begründung wird auf die Klagebegründung in dem Verfahren 5 K 1375/16 verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

1. die geänderten Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2002, 2003 und 2004 vom 13.09.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.03.2016 dahingehend zu ändern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb im Jahr 2002 um 3.959,- €, im Jahr 2003 um 6.044,- € und im Jahr 2004 um 19.197,- € gemindert wird,

2. hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Begründung des Beklagten wird auf das Verfahren 5 K 1375/16 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg. Die geänderten Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2002 bis 2004 vom 13.09.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.03.2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit nicht abziehbare Schuldzinsen hinzugerechnet worden sind (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Der Beklagte ist zu Unrecht von "Überentnahmen" in den Streitjahren 2002 bis 2004 ausgegangen und hat demzufolge zu Unrecht nicht abziehbare Schuldzinsen hinzugerechnet.

I. Anstelle der Gewinne aus Gewerbebetrieb in Höhe von 361.146,- € (2002), von 331.662,- € (2003) und von 312.728,- € (2004) hätte der Beklagte Gewinne in Höhe von 357.187,- € (2002), von 325.618,- € (2003) und von 293.531,- € (2004) ansetzen und aus diesen die festzusetzenden Gewerbesteuermessbeträge errechnen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe in dem Verfahren 5 K 1375/16 verwiesen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Berechnung der Gewerbesteuermessbeträge 2002 bis 2004 wird gemäß § 100 Abs. 2 S. 2 FGO dem Beklagten aufgegeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten ergibt sich aus §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO). Die im Zusammenhang mit den Überentnahmen bei stets positivem Eigenkapital zu klärenden Rechtsfragen sind durch die oben angeführten Entscheidungen des BFH geklärt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12617381

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