Revision eingelegt (BFH X R 43/18)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Überentnahmen nur bei negativem Eigenkapital

 

Leitsatz (amtlich)

Werden Entnahmen nur aus positivem Kapital und nicht durch Darlehen finanziert, so entstehen keine Überentnahmen, die zur Nichtabzugsfähigkeit von betrieblichen Schuldzinsen führen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.11.2019; Aktenzeichen X R 42-43/18)

BFH (Urteil vom 05.11.2019; Aktenzeichen X R 43/18)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Besitzunternehmen der Klägerin in den Streitjahren 2005 bis 2007 zu verzinsende Überentnahmen vorgelegen haben, die zu nicht abziehbaren Schuldzinsen und damit zu einem höheren Gewinn aus Gewerbebetrieb geführt haben.

Die Klägerin betrieb als Einzelunternehmerin einen Werbeverlag (im Folgenden: Besitzunternehmen), der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte. Wirtschaftsjahr war das Kalenderjahr. Zwischen dem Besitzunternehmen und der Fa. D GmbH (im Folgenden: GmbH) bestand seit dem 01.01.1998 eine Betriebsaufspaltung. Das Besitzunternehmen verpachtete seither das gesamte bewegliche und unbewegliche Anlagevermögen an die GmbH.

Zunächst ergingen Bescheide für 2005 bis 2007 über den Gewerbesteuermessbetrag (Gewerbesteuermessbetragsbescheide) gemäß den von der Klägerin abgegebenen Gewerbesteuererklärungen 2005 bis 2007. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Nach der bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2007 erhöhte der Beklagte den Gewinn aus Gewerbebetrieb auf 390.689,- € (2005), auf 378.568,- € (2006) und auf 281.058, - € (2007) und setzte nicht abziehbare Schuldzinsen von 24.212,- € (2005), von 31.208,- € (2006) und von 38.777,- € (2007) an (Prüfungsbericht vom 09.02.2010).

Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Gewerbesteuermessbetragsbescheiden 2005 bis 2007 vom 30.04.2010 setzte der Beklagte Gewerbesteuermessbeträge in Höhe von 19.805,- € (2005), von 16.935,- € (2006) und von 14.340,- € (2007) fest. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob er auf.

Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 09.03.2016 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin. Wegen der Begründung wird auf die Klagebegründung in dem Verfahren 5 K 1376/16 verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

1. die geänderten Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2005, 2006 und 2007 vom 30.04.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.03.2016 dahingehend zu ändern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb im Jahr 2005 um 24.212,- €, im Jahr 2006 um 31.208,- € und im Jahr 2007 um 38.777,- € gemindert wird,

2. hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Begründung des Beklagten wird auf das Verfahren 5 K 1376/16 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg. Die geänderten Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2005 bis 2007 vom 30.04.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.03.2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit nicht abziehbare Schuldzinsen hinzugerechnet worden sind (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Der Beklagte ist zu Unrecht von "Überentnahmen" in den Streitjahren 2005 bis 2007 ausgegangen und hat demzufolge zu Unrecht nicht abziehbare Schuldzinsen hinzugerechnet.

I. Anstelle der Gewinne aus Gewerbebetrieb in Höhe von 390.689,- € (2005), von 378.568,- € (2006) und von 281.058, - € (2007) hätte der Beklagte Gewinne in Höhe von 366.477,- € (2005), von 347.360,- € (2006) und von 242.281,- € (2007) ansetzen und aus diesen die festzusetzenden Gewerbesteuermessbeträge errechnen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe in dem Verfahren 5 K 1376/16 verwiesen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Berechnung der Gewerbesteuermessbeträge für 2005 bis 2007 wird gemäß § 100 Abs. 2 S. 2 FGO dem Beklagten aufgegeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten ergibt sich aus §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO). Die im Zusammenhang mit den Überentnahmen bei stets positivem Eigenkapital zu klärenden Rechtsfragen sind durch die oben angeführten Entscheidungen des BFH geklärt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12617382

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