Entscheidungsstichwort (Thema)

Bekanntwerden einer weiteren Grundstücksveräußerung nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist als neue Tatsache

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Bekanntwerden einer weiteren Grundstücksveräußerung nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist in einem späteren Veranlagungszeitraum stellt für einen früheren Veranlagungszeitraum eine neue Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO dar.

 

Normenkette

EStG § 21; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; EStG § 15 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.12.2002; Aktenzeichen IV R 58/01)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid geändert werden kann und ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.

Der Kläger zu 1. ist an einem Bauunternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG beteiligt. Der Kläger zu 2. ist an einer GmbH beteiligt, die ein Baunebengewerbe ausübt. Am 16. September 1983 kauften der Kläger zu 1. und dessen Ehefrau zu je 1/4 sowie der Kläger zu 2. zu 1/2 das bebaute Grundstück „... 28“ in ... für 225.000,--DM. Den Kaufpreis finanzierten die Erwerber größtenteils mit einem Kredit. Das Grundstück liegt in einem Sanierungsgebiet. Nachdem das Gebäude im Oktober 1986 mit einem städtischen Zuschuss von 397.509,-- DM für rd. 958.366,-- DM saniert worden war, wurde es auf unbestimmte Zeit vermietet. Durch notariellen Vertrag vom 17. Oktober 1991 wurde das Anwesen in fünf Eigentumswohnungen aufgeteilt und die einzelnen Eigentumswohnungen in den Jahren 1991 bis 1993 wie folgt veräußert:

Kaufvertrag v.:

Wohnung/Wohnfläche:

Kaufpreis:

12. 12. 1991

3. OG/ 97 qm

260.000,-- DM

16. 12. 1991

1. OG/ 94,87 qm

250.000,-- DM

16. 12. 1991

2. OG/ 94,88 qm

255.000,-- DM

08. 12. 1992

DG/ 90,34 qm

250.000,-- DM

22. 02. 1993

EG/ 86,44 qm

201.000,-- DM

Die Wohnung im 1. OG wurde an deren Mieter veräußert, die beiden Wohnungen im 2. und 3. OG waren beim Verkauf leerstehend; die Wohnung im Erdgeschoß wurde vermietet veräußert. Nutzen und Lasten der im Dezember 1991 verkauften Eigentumswohnungen (ETW) gingen im Januar und März 1992 auf die Erwerber über; für die am 8. 12. 1992 verkaufte Wohnung wurde ein Übergang von Nutzen und Lasten zum 1. 1. 1993 vereinbart.

Unter Inanspruchnahme von Absetzungen nach § 82g EStDV erklärten die Kläger jeweils Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Beklagte stellte die negativen Einkünfte antragsgemäß als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gesondert und einheitlich fest. In ihrer Steuererklärung für 1992 vom 4. November 1993 gaben sie an, drei Etagenwohnungen verkauft zu haben. Den Verkauf der Etagenwohnung in 1992 und 1993 teilten sie dem Finanzamt erst in der Steuererklärung für 1993 vom 10. Oktober 1994 mit. Bei der Erklärungserstellung hat ein Steuerberater mitgewirkt. Für das Streitjahr 1992 stellte der Beklagte durch Bescheid vom 19. Januar 1994 zunächst einen Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung von 43.898,-- DM fest und erklärte zugleich den Totalüberschuss für vorläufig. Gegen diesen Bescheid wurde kein Einspruch eingelegt.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 1997 änderte der Beklagte den Feststellungsbescheid für 1992 nach § 173 Abgabenordnung - AO -. Darin stellte er fest, dass keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden seien, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 387.266,-- DM. Auf den Einspruch vom 6. Januar 1998 hob der Beklagte die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf und wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 1998 im übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er im wesentlichen aus. Einer Feststellung gewerblicher Einkünfte habe die Bestandskraft des Bescheides vom 19. Januar 1994 entgegengestanden. Dieser Bescheid sei wegen möglicher Ermittlungsfehler des Finanzamts nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO änderbar gewesen. Wohl aber seien die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in zulässiger Weise gemäß § 165 Abs. 2 AO aberkannt worden. Eine Überschusserzielungsabsicht hätten die Kläger nicht gehabt, da von ihnen ein gewerblicher Grundstückshandel betrieben worden sei. Der Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels stehe die Überschreitung des Fünfjahreszeitraums nicht entgegen, da die ersten drei Verkäufe nur wenige Wochen nach Ablauf von fünf Jahren erfolgt und die Kläger im Bau- bzw. Baunebengewerbe beruflich tätig seien.

Mit ihrer am 24. November 1998 erhobenen Klage halten die Kläger an ihrer Auffassung fest, dass der Feststellungsbescheid für 1992 nicht habe geändert werden können. Hierzu tragen sie im Kern vor. Die Begriffe Überschusserzielungsabsicht und Gewinnerzielungsabsicht seien völlig deckungsgleich. Abwegig sei daher die Behauptung des Beklagten, eine bestimmte Tätigkeit könne mit Gewinnerzielungsabsicht aber ohne Einkunftserzielungsabsicht unternommen werden. Falls der Beklagte davon ausgehe, eine gewerbliche Tätigkeit läge vor, unterstelle er auch die Einkunftserzielungsabsicht. Ein negativer Feststellungsbescheid habe nicht mehr ergehen können, denn der Bescheid sei nur hin...

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