Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen

 

Leitsatz (amtlich)

Werbungskosten aus Mehraufwendungen für die Verpflegung sind nicht zu kürzen um die nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes -BRKG- einbehaltenen Beträge wegen unentgeltlicher Gemeinschaftsverpflegung. Eine Kürzung ist nur in Höhe der tatsächlich erstatteten Reisekosten vorzunehmen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit entstehen, gehören zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber hierfür einen Ausgleich, so handelt es sich dabei grundsätzlich um zusätzlichen Arbeitslohn, dem die genannten Werbungskosten gegenübertreten. Steuerfrei sind dagegen nach § 3 Nr. 13 EStG die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen sind allerdings nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung des Reisekostenersatzes hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer nur diejenigen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen kann, die die Reisekostenentschädigung übersteigen. Dies folgt aus § 3 c Abs. 1 EStG (Rn. 14).

Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VI R 69/10 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 16.9.2010, VI B 46/10).

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 13, § 3c Abs. 1, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 1; BRKG § 12 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.02.2011; Aktenzeichen VI R 69/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten aus Mehraufwendungen für die Verpflegung um die nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes -BRKG- einbehaltenen Beträge zu kürzen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der in Daun stationierte Kläger bezog im Streitjahr als Zeitsoldat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin war als Hausfrau tätig. Im Streitjahr war er zu zwei Lehrgängen abkommandiert und zwar vom 4. April bis 30. Juni 2006 nach Flensburg und vom 25. Juli bis 20. Dezember 2006 nach Münster. In der eingereichten Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger u.a. anlässlich der beiden Auswärtstätigkeiten einen Werbungskostenabzug für Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen. Hierzu fügte er die Kostenaufstellung 2006 bei (...). Streitig sind die Verpflegungsmehraufwendungen. Weil er während der Lehrgänge an der Gemeinschaftsverpflegung teilnahm, wurde die Reisekostenvergütung gem. den Bestimmungen des BRKG einbehalten. Im Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 22. Juni 2007 berücksichtigte der Beklagte für die Dienstreise nach Flensburg nur 573,00 € und für die Dienstreise nach Münster 645,00 € (...).

Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2008 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass der BFH in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007 in ihrem Sinne entschieden habe. In dem BFH-Urteil sei auch die Hauptfrage gewesen, ob Einbehaltungsvorschriften nach dem BRKG und der Trennungsgeldverordnung Auswirkungen auf die Berechnung der Verpflegungsmehraufwendungen haben könnte, was die Auffassung des Beklagten sei. Im Streitjahr sei maßgebend § 12 Abs. 1 BRKG. Dass die Prozentsätze verändert worden seien, sei nicht entscheidungserheblich. Ab dem Jahr 2006 würden die Berufs- und Zeitsoldaten für die Gemeinschaftsverpflegung den amtlichen Sachbezug für Verpflegung zahlen. Hierdurch entfalle die pauschale Versteuerung durch das BMVg in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem amtlichen Sachbezugswert und dem niedrigeren tatsächlichen Zahlbetrag. Der Kläger zahle auch anlässlich der beiden Auswärtstätigkeiten für die Gemeinschaftsverpflegung den amtlichen Sachbezug. Der BFH habe sich in seinem Urteil mit dem Begriff des "Einbehalts" auseinandergesetzt. Ergänzend werde vorgetragen, dass die vom Beklagten angenommene Bezahlung der Gemeinschaftsverpflegung in Höhe der einbehaltenen Beträge vollkommen unrealistisch sei. Dies würde bedeuten, dass der Kläger für die Bezahlung der drei Teilmahlzeiten wie Frühstück, Mittag- und Abendessen 24,00 € nach den Vorschriften der Bundeswehr zu zahlen hätte. Tatsächlich werde aber unabhängig von Einhaltungsvorschriften der Sachbezugswert Verpflegung für alle drei Teilmahlzeiten in Höhe von 6,76 € gezahlt und zwar nicht nur anlässlich Auswärtstätigkeiten, sondern auch bei einer Verpflegungseinnahme an der regelmäßigen Arbeitsstätte. Die gesetzlichen Pauschbeträge seien unabhängig tatsächlich angefallener Verpflegungsmehraufwendungen ansetzbar. Dies habe der BFH wiederholt entschieden und in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007 erneut darauf hingewiesen. Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung der Werbungskosten würde dem Vorteil ei...

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