Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderungsanspruch des Finanzamtes gem. § 37 Abs. 2 AO gegen die Bank, an die eine Umsatzsteuerrückzahlung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Steuerpflichtigen überwiesen wurde

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Steuerpflichtige eine Bankverbindung gekündigt und nimmt die Bank nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eine eingehende Zahlung durch das Finanzamt entgegen, so handelt sie nicht mehr im Namen des ehemaligen Auftraggebers, sondern im eigenen Namen und für eigene Rechnung.

Zu den Voraussetzungen, unter denen das Finanzamt in diesem Fall die erbrachte Leistung durch Verwaltungsakt (Abrechnungsbescheid) zurückfordern kann.

 

Normenkette

AO § 37 Abs. 2, § 218 Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Rückforderungsanspruch des Finanzamts gegenüber der R-bank N nach § 37 Abs. 2 AO zu Recht besteht.

Dem als Sporthausbetreiber unternehmerisch tätigen Steuerpflichtigen A stand eine Umsatzsteuerrückzahlung in Höhe von 7.921,24 DM zu (USt 1997 2.308,80 DM, Zinsen hierzu 35 DM sowie USt 12/98 in Höhe von 5.577,44 DM). Bei der Finanzverwaltung hatte er als Bankverbindung das Konto mit der Nr. ... bei der R-bank N angegeben. Nach Ankündigung der Rückerstattung mit Schreiben vom 12. 7. 1999 überwies das Finanzamt am 20. 7. 1999 vorgenannte Beträge auf dieses Konto. Mit Schreiben vom 19. 7. 1999, eingegangen laut Eingangsstempel Frühleerung am 21. 7. 1999, teilten die steuerlichen Vertreter des Steuerpflichtigen A mit, daß der Erstattungsbetrag auf das Konto mit der Nr. ... bei der Sparkasse überwiesen werden solle. Die R-bank hatte das gesamte Kreditverhältnis des Steuerpflichtigen am 24. 11. 1998 gemäß Punkt 17 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gekündigt und A zur Bereinigung des Schuldsaldos eine Frist bis 9. 12. 1998 gesetzt. Danach diente das Kontokorrentkonto nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nur zur Aufnahme von Tilgungsleistungen sowie für das Inkasso von Erlösen aus der Verwertung von Sicherheiten.

Die Klägerin verweigerte eine Herausgabe der vom Finanzamt überwiesenen 7.921,24 DM.

Mit Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 Satz 2 AO vom 15. 3. 2000 machte das Finanzamt seinen Rückforderungsanspruch geltend.

Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, den Abrechnungsbescheid vom 15. 3. 2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 11. 4. 2000 aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie vor: Die Zahlung des Finanzamts beruhe auf einer Zahlungsanweisung des Steuerpflichtigen, da dieser in Zeile 16 der Umsatzsteuerjahreserklärung der Formulierung zugestimmt habe, daß ein Erstattungsbetrag auf sein „dem Finanzamt benanntes Konto zu überweisen ...“ ist. Mit der Unterschrift auf der Steuererklärung habe der Steuerpflichtige auch diese vorgedruckte Bestimmung als seinem Willen entsprechend übernommen. Die Versuche des Finanzamts, diese Anweisung als vom Steuerpflichtigen in Wirklichkeit nicht gewollt darzustellen, habe mit geltendem Recht nichts zu tun. Wären solche Ausreden, wie vom Finanzamt beschrieben, mit rechtlicher Wirkung möglich, müßte die genannte Bestimmung im Erklärungsvordruck als weitgehend wertlos betrachtet werden, was zu einer von Gesetz und Rechtsprechung nicht gewollten Rechtsunsicherheit führen würde.

Da die Anweisung des Steuerpflichtigen, auf ein Konto der Sparkasse zu überweisen, zu spät beim Finanzamt eingegangen sei, was dieses selbst einräume, habe das Finanzamt zu Recht die Erstattung auf das Konto bei der R-bank durchgeführt. Zu spät sei die Anweisung eingegangen, weil der zuständige Beamte nach dem gewöhnlichen Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse des Finanzamts von der Anweisung nicht mehr rechtzeitig hätte Kenntnis erlangen können (Urteil des BVerwG vom 11. 5. 1960 V C 320/58, BVerwGE 10/293). Bürgerlich-rechtlich (vgl. BFH-Urteil vom 18. 6. 1986 II R 38/84, BStBl II 1986, 704) sei das Finanzamt durch die Leistung an die R-bank aufgrund der Einwilligung des Steuerpflichtigen frei geworden (vgl. BFH-Urteil vom 8. 4. 1986 VII B 128/85, BStBl II 1986, 511).

Deshalb bleibe die Tatsache, daß der auf diesem Konto bestehende Schuldsaldo im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsbetrags bereits gekündigt und fällig gestellt gewesen sei und die auf diesem Konto eingehenden Gutschriften ausschließlich zur Schuldentilgung verwendet worden seien, ohne Auswirkung. Das Niedersächsische Finanzgericht habe mit Urteil vom 1. 2. 1995 VI 521/92 (WM 1995, 1020) in einem vergleichbaren Fall ausdrücklich entschieden, daß die Kündigung des Geschäftskontos für die Frage der Rückzahlung unerheblich sei.

Die Urteile des FG Köln vom 12. 10. 1994, EFG 1995, 354, des FG Saarland vom 3. 12. 1996, EFG 1997, 582, des FG Düsseldorf vom 27. 3. 1998 18 K 3597/96, EFG 1998, 974 und des FG Hamburg vom 11. 2. 1999 V 145/96, EFG 1999, 520 seien nur für den Fall richtig, daß der Steuerpflichtige rechtzeitig die Änderung des Bankkontos angegeben habe. Dies sei im Streitfall nicht gegeben; vielmehr...

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