rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung einer Steuererstattung

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Beklagte überwies den Einkommensteuer-Erstattungsbetrag 1992 für den Steuerpflichtigen „X” irrtümlich nicht auf das von diesem in seiner Einkommensteuererklärung 1992 benannte Konto beim Postgiroamt „L”, sondern auf das in den Vorjahren angegebene Girokonto bei der Klägerin. Der Erstattungsbetrag in Höhe von 7.035,90 DM wurde im Oktober 1994 überwiesen. Das Girokonto war jedoch bereits im Mai 1994 von der Klägerin gekündigt worden, die Soll-Beträge waren sofort fällig gestellt worden. Die Klägerin hatte dem Steuerpflichtigen damals mitgeteilt, daß Verfügungen über das Konto nicht mehr möglich seien und daß das Konto demgemäß nicht mehr in der Zweigstelle geführt werde, sondern nunmehr als Mahnkonto der hauseigenen Inkassoabteilung übergeben worden sei. Zukünftige Zahlungen zur Rückführung des Schuldsaldos seien unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein sog. Mahnkonto der Klägerin beim Postgiroamt „L” zu leisten.

Mit Bescheid vom Februar 1996 forderte der Beklagte den Erstattungsbetrag von der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er unter Hinweis auf ein Urteil des FG Köln vom 12. Oktober 1994 (6 K 103/92, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1995, 354) aus, der Rückforderungsbescheid richte sich im Streitfall gegen die Bank als Leistungsempfängerin der irrtümlich geleisteten Zahlung, weil sie im Zahlungszeitpunkt nicht mehr Vertreterin, Botin oder Zahlstelle des Steuerpflichtigen gewesen sei, sondern vielmehr den fälschlich überwiesenen Betrag im eigenen Interesse vereinnahmt habe. Der hiergegen erhobene Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Rückforderung. Sie ist der Ansicht, der Erstattungsanspruch könne nicht durch Verwaltungsakt (Rückforderungsbescheid) geltend gemacht werden, weil zwischen ihr und dem Beklagten insoweit kein Steuerschuldverhältnis bestehe; denn sie sei als Bank weder direkte Gläubigerin eines Steuerstattungsanspruchs gewesen noch im Wege einer Abtretung in das Steuerschuldverhältnis des erstattungsberechtigten Steuerpflichtigen eingetreten. Im übrigen sei die Klägerin nicht Leistungsempfängerin der Zahlung gewesen. Dies habe das Finanzgericht Düsseldorf in einem gleichgelagerten Fall (als Urteil wirkender Vorbescheid vom 9. Januar 1991 5 K 572/86 AO, n. v.) entschieden. Die Klägerin sei nämlich nach der (wenn auch irrtümlichen) Vorstellung des zahlenden Finanzamts im Zahlungszeitpunkt, worauf es maßgeblich ankomme, lediglich Zahlstelle, Botin oder Vertreterin des Steuerpflichtigen gewesen. Der Beklagte habe bei der Durchführung der Überweisung an den Steuerpflichtigen, nicht an die Klägerin leisten wollen. Der Irrtum des Beklagten sei ihr (der Klägerin) auch nicht anzulasten. Sie habe nicht davon ausgehen müssen, daß es sich um eine Fehlleistung handele, vielmehr habe sie das Geld im guten Glauben behalten dürfen. Denn auch durch die Kündigung des Bankvertrages sei sie noch befugt gewesen, Gutschriften zu vereinnahmen und mit der Verbindlichkeit des Steuerpflichtigen zu verrechnen. Die Vereinnahmung des Geldes durch die Klägerin habe schließlich auch einen Zufluß bei dem Steuerpflichtigen bewirkt, weil dessen Vermögen (im Wege einer aufrechnungsbedingten Minderung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin) entsprechend gemehrt worden sei, ihm die Zahlung des Beklagten also zugutegekommen sei.

Die Klägerin beantragt,

den Rückforderungsbescheid vom Februar 1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom Juni 1996 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat den irrtümlich an die Klägerin gezahlten Betrag von 7.035,90 DM zu Recht von dieser zurückgefordert.

Gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung 1977 -AO- hat, wenn eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt (erstattet) worden ist, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, einen Anspruch gegen den Leistungsempfänger auf Erstattung des gezahlten Betrages. Entgegen der Auffassung der Klägerin umfaßt diese Vorschrift nicht nur Fälle, in denen eine bewußte zweckgerichtete Vermögensmehrung, also eine Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne (Palandt-Thomas, BGB, 57. Aufl. 1998, § 812 Rn 3), ohne rechtlichen Grund erfolgt ist (zivilrechtliche Fallgruppe der sog. Leistungskondiktion). Leistungsempfänger i. S.d. § 37 Abs. 2 AO ist vielmehr auch, wer eine Zahlung in sonstiger Weise auf Kosten des Zahlenden ohne rechtlichen Grund erhält (zivilrechtliche Fallgruppe der sog. Eingriffskondiktion). Denn der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO entspricht -auch wenn das zivilrechtliche Bereicherungsrecht nicht unmittelbar anwendbar ist, insbesondere der Entreicherungseinwand des § 818 Abs. 3 BGB nicht eingreift- dem in §§ 812 ff. BGB zum Ausdruck kommenden übergeordneten und allgemein herrschenden Prinzip,...

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