Revision eingelegt (BFH I R 4/23)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

vGA: Angemessenheit der Verzinsung einer Versorgungszusage mit 6% Maßgeblichkeit der Herkunft der Mittel (AG- oder AN-finanziert) auf die Höhe der zulässigen Verzinsung

 

Leitsatz (redaktionell)

1a) Für die Bestimmung der Obergrenze der Verzinsung von Versorgungskapital ist nicht der Garantiezins von Lebensversicherungen maßgeblich. Eine angemessene Verzinsung des Versorgungskapitals kann auch nicht nach den auf dem Kapitalmarkt zum Zeitpunkt der Zusage vorherrschenden langfristigen Zinssätze bestimmt werden. Vielmehr hat sich ein externer Fremdvergleich an der wahrscheinlich zu erwartenden Rendite zu orientieren.

1b) Bei einer noch über 40 Jahre laufenden Beitragszeit erscheint die Verzinsung einer betrieblichen Versorgungszusage mit 6% nicht unangemessen.

2a) Eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage, für die der Arbeitgeber neben dem den Gehaltszahlungen auch den Zinsaufwand zu tragen hat, ist nicht mit einer arbeitnehmerfinanzierten Versorgungszusage durch Entgeltumwandlung vergleichbar, die den Arbeitgeber nur durch die zugesagte Verzinsung belastet.

2b) Eine mangende Vergleichbarkeit von Versorgungszusagen kann sich auch aufgrund unterschiedlicher beruflichen Stellung im Unternehmen ergeben - hier: alleiniger und einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer mit Prokura im Gegensatz zu einem einfachen Angestellten.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; GewStG § 7 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der vereinbarte Zinssatz in einer Versorgungszusage zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Bau und die Entwicklung von Maschinen und Maschinenbauteilen ist. Gesellschafter sind seit August 2012 C mit 40% und seine Mutter mit 60%. Dem Minderheitsgesellschafter C steht vertraglich ein Vetorecht bei allen Entscheidungen zu und er ist Geschäftsführer der Klägerin. Seine Schwester Ca ist als Führungskraft bei der Klägerin tätig und hat Prokura.

Am 25.11.2013 erteilte die Klägerin ihrem Arbeitnehmer D (geb. 07.04.1972) eine arbeitgeberfinanzierte (AG-finanzierte) Versorgungszusage, bei der die Beiträge von 200 € monatlich von der Klägerin getragen werden. Die Versorgungszusage ist durch den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) insolvenzgeschützt. Die Versorgungszusage enthält unter Ziffer 5 folgende Regelung zur Verzinsung: "Der maßgebliche Zinssatz beträgt 3% p. a."

Mit Verträgen vom 16.12.2013 erteilte die Klägerin C (geb. 13.09.1978) und Ca (geb. 09.01.1987) arbeitnehmerfinanzierte (AN-finanzierte) Versorgungszusagen. Den Arbeitnehmern zustehende Urlaubs- und Weihnachtsgelder in Höhe von jährlich 6.500 € (ab 2014 jeweils 3.250 € im Juni und November) werden in Altersversorgung umgewandelt. Die Versorgungszusagen sind nicht durch den PSVaG insolvenzgesichert. Die individuellen Versorgungszusagen an C und Ca enthalten unter Ziffer 5 jeweils folgende streitgegenständliche Regelung zur Verzinsung: "Der maßgebliche Zinssatz beträgt 6% p. a."

C hatte bereits im Jahr 2011 eine weitere, arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage erhalten.

Hinsichtlich der weiteren Regelungen wird auf die Pensionszusagen vom 25.11.2013 und vom 16.12.2013 Bezug genommen.

Die Klägerin bildete in ihren Bilanzen ab 2013 entsprechende Pensionsrückstellungen.

Für die Jahre 2011 bis 2014 fand eine Betriebsprüfung statt, an der die Fachprüfung für versicherungsmathematische Fragen und betriebliche Altersversorgung vom Bayerischen Landesamt für Steuern beteiligt war. Der Fachprüfer traf die Feststellung, dass die vertraglich vereinbarte Verzinsung des Versorgungskapitals von C und Ca lediglich in Höhe von 3% p. a. angemessen sei. Dies ergebe sich aus dem internen Fremdvergleich, da dem Arbeitnehmer D zeitnah lediglich eine Verzinsung in dieser Höhe zugebilligt worden war. Den seines Erachtens unangemessenen Teil der Zuführung zu den Pensionsrückstellungen behandelte der Fachprüfer als vGA, wobei er Ca als den Gesellschaftern nahestehende Person behandelte. Wegen Einzelheiten wird auf den Bericht des Fachprüfers für versicherungsmathematische Fragen vom 11.12.2017 Bezug genommen.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen und erließ am 14.03.2018 geänderte Bescheide. Für das Jahr 2013 wurden eine vGA in Höhe von 18.417 € und für das Jahr 2014 in Höhe von 6.406 € angesetzt. Es setzte die Körperschaftsteuer auf xx € (2013) und xx € (2014) und den Gewerbesteuermessbetrag auf xx € (2013) und xx € (2014) fest.

Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 28.03.2018 Einsprüche eingelegt und sich gegen die Feststellungen des Pensionsfachprüfers gewandt.

Während des Rechtsbehelfsverfahrens bat die Klägerin mit Schreiben vom 31.01.2020 um eine zeitnahe Entscheidung. Daraufhin erließ das Finanzamt am 13.03.2020 eine an die Kanzlei des Klägervertreters adressierte Teil-Einspruchsentscheidung und wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Nicht entschieden hat es über den Rechnungszinsfuß von 6% p. a. bei de...

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