Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhung der Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung - verschleierte Darlehensgewährung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Angabe des Verwendungszwecks "Rechts- und Beratungskosten" auf einer Überweisung für einen tatsächlich als Darlehen gewährten Betrag, die auch zu einer inhaltlich falschen Bilanz führt, sowie die Auszahlung an eine andere Person als der Darlehensnehmerin spricht für eine Verschleierungstaktik und führt zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.12.2019; Aktenzeichen VIII R 33/16)

BFH (Urteil vom 10.12.2019; Aktenzeichen VIII R 33/16)

 

Tatbestand

Streitig ist die Erhöhung der Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Der Kläger wurde für das Streitjahr 2008 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der X GmbH und der Y GmbH erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.

Ab dem 01.04.2002 war der Kläger als Geschäftsführer der X GmbH tätig. In dem mit dem Kläger geschlossenen Geschäftsführer-Dienstvertrag wurde zur Vertretung und Geschäftsleitung u.a. Folgendes bestimmt:

"§ 3 Vertretung und Geschäftsleitung

1. Herr A. ist bis auf weiteres der einzige Geschäftsführer der Gesellschaft und als solcher alleingeschäftsführungs- und alleinvertretungsberechtigt. Der Geschäftsführer ist nicht von § 181 BGB befreit.

(...)

3. Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen und die Alleinvertretung des Geschäftsführers Herr A. in eine Gesamtvertretung umwandeln. ....

(...)

5. Der Geschäftsführer bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder der Mehrheit der Gesellschafter für die Vornahme folgender Handlungen, soweit nicht Gefahr in Verzug ist:

a) - e)...

f) zur Gewährung von Zahlungsbedingungen und Krediten im Geschäftsverkehr, die über das übliche und der finanziellen Lage der GmbH angemessene Maß hinausgehen, (...)"

Mit notariellem Vertrag vom 27.11.2003 erwarb der Kläger vom Alleingesellschafter der X GmbH, F, von dem diesem gehörenden Geschäftsanteil von 25.000 € einen Anteil von 4.000 €. Mit gleichem Vertrag bot der Kläger als Erwerber dieses Geschäftsanteils diesen Anteil zum gleichen Erwerbspreis von 4.000 € F zum Rückerwerb an. Dieses Angebot sollte nach den notariellen Vereinbarungen bis zum Ablauf des 31.12.2013 gelten. Dieser Vertrag enthielt eine Vereinbarung, dass das Angebot schon als angenommen gelte, wenn es innerhalb der Annahmefrist durch Beurkundung eines deutschen Notars angenommen werde, ohne dass es des Zugehens der Annahmeerklärung bedürfe.Mit weiterem notariellem Vertrag vom 15.05.2007 verkaufte und übertrug F Geschäftsanteile der X GmbH von 1.500 € bzw. 3.200 € auf den Kläger. Auch dieser notarielle Vertrag enthielt ein Angebot auf Abtretung dieser zwei eben erworbenen Geschäftsanteile an F, wobei dieses Angebot bis 31.12.2017 gelten sollte. Das Angebot sollte ebenfalls schon als angenommen gelten, wenn es innerhalb der Annahmefrist durch Beurkundung eines deutschen Notars angenommen wurde, ohne dass es auf das Zugehen der Annahmeerklärung ankam. Im Streitjahr betrug der Anteil des Klägers an der X GmbH somit 34,80 %.

F hatte als Gesellschafter für den 19.08.2009 eine Gesellschafterversammlung einberufen, in der der Kläger zu verschiedenen angeblichen Verfehlungen als Geschäftsführer gehört bzw. abberufen werden sollte. Die in den oben genannten notariellen Urkunden enthaltenen Angebote auf Veräußerung der Gesellschaftsanteile des Klägers wurden vom Gesellschafter F am 19.08.2009 durch notariell beurkundete Erklärungen angenommen. In der zeitverzögert danach stattfindenden Gesellschafterversammlung, bei der der Kläger nicht anwesend war, wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen und der bestehende Geschäftsführervertrag fristlos gekündigt.

In der am 03.03.2010 abgegebenen Einkommensteuererklärung für 2008 erklärte der Kläger keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 10.09.2010 wurde er erklärungsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Änderungsbescheid vom 14.02.2011 wurde die Einkommensteuer 2008 herabgesetzt und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

In der Zeit vom 03.04.2013 bis zum 10.07.2013 fand bei der X GmbH eine Außenprüfung statt. Vom Prüfer wurden u.a. folgende Feststellungen getroffen:

(1) Unter Punkt 1.5 "Sonstige Vermögensgegenstände":

Darlehen 250.000 € an Z AG (CH) 1

  • Die Auszahlung des Darlehens erfolgte am 04.12.2008 über Frau S, Sonnenstudio,. Das Geld wurde von dort aus in die Schweiz weitergeleitet. Ein vom Kläger erstellter Darlehensvertrag zwischen der Firma X GmbH und Z AG CH 1 liegt vor (datiert 21.11.2008).
  • Das Finanzamt A-Stadt hat vom Bundeszentralamt für Steuern wegen der Firma Z AG (CH) 1 die Auskunft erhalten, dass es sich bei dieser um eine Briefka...

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