Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anerkennung von Beiträgen für eine Risikolebensversicherung eines Gesellschafters auf das Leben eines anderen Gesellschafters als Werbungskosten. - siehe Aktenzeichen des BFH: VI B 104/18

 

Leitsatz (redaktionell)

Beiträge für eine Risikolebensversicherung, die ein Gesellschafter auf das Leben eines anderen Gesellschafters abschließt, sind auch dann, wenn der Abschluss einer Risikolebensversicherung gesellschaftsrechtlich vorgeschrieben wird und die Versicherungsleistungen für den Betrieb bzw. für betriebliche Risiken verwendet werden sollen, nicht betrieblich veranlasst und daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a, § 20 Abs. 9

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von Beiträgen zu einer Risikolebensversicherung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Jahren 2013 bis 2015.

Der Kläger wird in den Streitjahren bei dem beklagten Finanzamt einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist Kommunikationsfachwirt und erzielte im Streitzeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger ist gemeinsam mit Herrn A Vorstand und Mitgesellschafter (50 %) einer Werbeagentur, der Firma 1 AG (im Folgenden: AG). Er ist des Weiteren zusammen mit Herrn A Geschäftsführer von verschiedenen Tochtergesellschaften der AG, für welche Gewinnabführungsverträge bestehen (Holdingstruktur).

In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2013 bis 2015 machte der Kläger u.a. jeweils Beitragszahlungen für eine Risikolebensversicherung in Höhe von 12.226 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Er legte dazu den "Nachtrag Risiko-Lebensversicherung L xxxx" der Versicherungsgruppe B vom 22.05.2012 vor. Hieraus ergibt sich, dass ab 01.06.2012 eine Versicherungssumme von 750.000 € vereinbart wurde. Versicherte Person ist Herr A, Versicherungsnehmer und Leistungsempfänger nach Ableben der versicherten Person der Kläger.

Der Kläger führte dazu aus, dass er seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als einer von zwei Vorständen eines Dienstleistungsunternehmens erziele, das durch sein Branchenwesen einigen spezifischen Risiken und Anforderungen unterliege, die unter Umständen geeignet seien, sein Einkommen negativ zu beeinflussen bzw. vollständig zu gefährden. Konkret hänge sein Einkommen neben seiner eigenen Arbeitskraft direkt auch von der Arbeitskraft seines Vorstandskollegen Herrn A ab. Dessen Ausfall durch Tod würde unweigerlich bedeuten, dass sein Arbeitgeber als Unternehmen nicht fortbestehen und er damit in Folge kein Einkommen mehr erzielen könnte.

Um dieses Risiko kalkulierbar zu machen und zu minimieren, unterliege das Vorstandsdienstvertragswerk der Bedingung, dass der Tod des jeweils anderen durch eine Risikolebensversicherung abzusichern und die jeweilige Prämie aus der Vorstandsvergütung als Privatperson zu leisten sei. Weiter regelten spezielle Nachfolge- und Todesfallvertragswerke, dass die an den Versicherungsnehmer ausbezahlte Versicherungsleistung zweckgebunden genutzt werden müsse, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, insbesondere Arbeitsplätze zu erhalten und ggf. aus dem Erbfall entstehende Risiken für das Unternehmen abzufedern. Ein privater Vorteil aus der Versicherung bestehe nicht. Die Risikolebensversicherung sei beruflich veranlasst, da sie durch das Vertragsdienstwerk vorgeschrieben und Voraussetzung dafür sei, dass er, der Kläger, sein Einkommen erziele.

Am 27.01.2015 erließ der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für 2013 (festgesetzte Einkommensteuer xxx €). Mit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändertem Einkommensteuerbescheid vom 17.11.2015 wurde die Einkommensteuer 2013 auf xxx € erhöht. Am 17.11.2015 wurde der Einkommensteuerbescheid 2014 und am 25.11.2016 der Einkommensteuerbescheid 2015 erlassen. Die Einkommensteuer wurde auf xxx € (2014) bzw. xxx € (2015) festgesetzt. Der Bescheid für 2015 stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO).

In den Einkommensteuerbescheiden wurden die Aufwendungen für die streitgegenständliche Lebensversicherung nicht als Werbungskosten anerkannt.

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden im Grundsatz wie erklärt der Veranlagung zugrunde gelegt. Im Jahr 2013 wurden die erklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Eingang einer Mitteilung des Finanzamts 1 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 20.05.2015 bezüglich der Beteiligung des Klägers an der FIRMA 2 um die dort ausgewiesenen Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 28,58 € erhöht (vgl. den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 17.11.2015).

2013

2014

2015

erklärt

Einkünfte aus KapVerm.

9.854 €

227.123 €

317.387 €

in Anspruch genommener Sparer-Pauschbetrag

43 €

0 €

0 €

veranlagt

Kapitalerträge

9.882 €

227.123 €

317.387 €

abzgl. S...

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